Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz (RÄG) 2010
Ein Beitrag von Mag. Rudolf Lechner
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1 Allgemeines
Im Beitrag vom Dezember 2009 wurde über die geplanten Änderungen zur Rechnungslegungspflicht und zu den Bewertungsbestimmungen gemäß UGB informiert.
Das im Nationalrat am 10.12.2009 beschlossene RÄG 2010 enthält jedoch nicht alle vorgesehenen Änderungen.
Im Folgenden werden die nun geltenden Bestimmungen behandelt, die für den Unterricht im Gegenstand „Rechnungswesen und Controlling“ relevant sind.
2 Neue Buchführungsgrenzen
Die unternehmensrechtlichen Buchführungsgrenzen wurden deutlich angehoben. Die Buchführungspflicht tritt ab dem Jahr 2010 beim Überschreiten der Jahresumsatzerlöse von € 700.000,00 in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr ein.
Wird dieser Wert um mindestens € 300.000,00 überschritten, betragen die Jahresumsatzerlöse daher mindestens € 1.000.000,00, dann tritt die Buchführungspflicht bereits ab dem nächsten Geschäftsjahr ein.
Für den Eintritt oder den Entfall der Buchführungspflicht sind die neuen Schwellenwerte auch für die Jahre vor dem 1.1.2010 maßgebend.
Beispiele:
Bisher besteht, entsprechend den bis 31.12.2009 geltenden Bestimmungen, keine Rechnungslegungspflicht. Das Entstehen der Rechnungslegungspflicht ab dem Geschäftsjahr 2010 ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des RÄG 2010 zu prüfen:
- Der Jahresumsatz beträgt im Jahr 2007 € 320.000,00 sowie im Jahr 2008 € 350.000,00. Es entsteht ab 1.1.2010 keine Rechnungslegungspflicht.
- Der Jahresumsatz beträgt 2008 € 380.000,00 sowie im Jahr 2009 € 550.000,00. Es entsteht ab 1.1.2010, aufgrund der nach dem RÄG 2010 geltenden Schwellenwerte, keine Rechnungslegungspflicht.
- Die Umsatzerlöse betragen in den Geschäftsjahren 2008 € 380.000,00 bzw. 2009 € 800.000,00 (mehr als € 600.000,00 und weniger als € 1.000.000,00). Wann tritt die Rechnungslegungspflicht ein?
Nach den bis 31.12.2009 geltenden Bestimmungen wäre die Rechnungslegungspflicht ab 1.1.2010 gegeben. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des RÄG 2010 entfällt jedoch diese Pflicht, da es im Geschäftsjahr 2009 zu keiner qualifizierten Überschreitung der Schwellenwerte gekommen ist. Das Bestehen der Buchführungspflicht für 2011 ist in Folge, unter Berücksichtigung der Umsatzerlöse von 2010, zu prüfen.
- Der Jahresumsatz beträgt 2007 € 320.000,00, 2008 € 350.000,00 und im Jahr 2009 € 1.100.000,00. Die Rechnungslegungspflicht entsteht ab dem Jahr 2010 aufgrund der im Jahr 2009 erfolgten qualifizierten Überschreitung der nach dem RÄG 2010 geltenden Schwellenwerte.
- Nach den bis 31.12.2009 geltenden Bestimmungen besteht Rechnungslegungspflicht. Das Fortbestehen der Rechungslegungspflicht ist unter Berücksichtigung der Bestimmungen des RÄG 2010 zu prüfen:
- Die Umsatzerlöse betragen in den Jahren 2007 und 2008 mehr als € 400.000,00 und weniger als € 600.000,00. Nach den bis 31.12.2009 geltenden Bestimmungen würde die Rech-nungslegungspflicht ab dem Jahr 2010 bestehen.
- Nach den ab 1.1.2010 geltenden Bestimmungen des RÄG 2010 entfällt diese Verpflichtung.
- Die Umsatzerlöse betragen im Geschäftsjahr 2008 € 680.000,00 sowie im Geschäftsjahr 2009 € 520.000,00. Ist ab 1.1.2010 eine Rechnungslegungspflicht gegeben?
- Die Umsatzerlöse der dem Geschäftsjahr 2010 vorangegangenen zwei Geschäftsjahre liegen jeweils unter dem neuen Schwellenwert von € 700.000,00. Ab 1.1.2010 entfällt damit die Rechnungslegungspflicht.
- Im Geschäftsjahr 2008 betragen die Umsatzerlöse € 710.000,00, im Geschäftsjahr 2009 € 840.000,00. Ist ab 1.1.2010 eine Rechnungslegungspflicht gegeben?
Die Rechnungslegungspflicht besteht auch im Geschäftsjahr 2010.
3 Neue Bewertungsbestimmungen
Das Wahlrecht, Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes zu aktivieren, ist weggefallen. Diese Aufwendungen konnten bisher gemäß § 198 Abs. 3 UGB aktiviert und auf fünf Jahre verteilt abgesetzt werden. Bereits ausgewiesene Aktivposten für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes sind allerdings wie bisher zu behandeln und weiterhin laufend abzuschreiben.
Das bisherige Aktivierungswahlrecht gemäß § 203 Abs. 5 UGB für den entgeltlich erworbenen Firmenwert wird zur Aktivierungspflicht. Damit besteht nach Unternehmensrecht und Steuerrecht eine gleichlautende Aktivierungspflicht. Die steuerliche Nutzungsdauer von 15 Jahren wurde allerdings nicht übernommen. Aus diesem Grund ist der Firmenwert in der Unternehmensbilanz weiterhin individuell auf die betriebliche Nutzungsdauer abzuschreiben.
Bisher durften Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens betreffend Wertminderung nach dem Abschlussstichtag gemäß § 207 Abs. 2 UGB wahlweise vorgenommen werden. Diese Abschreibungsmöglichkeit wurde nun gestrichen. Steuerlich wurden solche Abschreibungen schon bisher nicht anerkannt.
4 Schulbuchbezug
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Rechnungswesen & Controlling HAK I mit SbX-CD |
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Rechnungswesen & Controlling HLW/FW I/1 mit SbX-CD |
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Rechnungswesen HAS 1 mit SbX-CD SBNr. 136203 ISBN: 978-3-7068-3076-8 Manz Verlag, Wien 2008 |
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Die Gesetzestexte zum § 189 Abs. 1 Z 2 UGB und § 125 BAO können im Internet unter folgender Adresse nachgelesen werden:
- Rechtsinformationssystems (RIS) der Republik Österreich
http://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/
Eingabe unter „Titel/Abkürzung“ z.B. UGB, und bei „Paragraf von“ 189
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