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Welche Bedeutung hat Zeit im Lernprozess?

Sonderausgabe Wissenschaft
Fachkompetenz als identitätsstiftendes Merkmal der Wirtschaftspädagogik
Berichte vom fünften österreichischen WIPÄD-Kongress
 
 

Die EU als Rechtsgemeinschaft

im Lichte des Vertrags von Lissabon. Ein Beitrag von Dr. Erika Starc

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1. Rechtssystem der EU

Das Rechtssystem der EU basiert auf Verträgen zwischen den Mitgliedstaaten der EU. Der Grundstein wurde 1957 mit den Römischen Verträgen gelegt. Die Kompetenzen der EU wurden nach und nach ausgeweitet. 1992 wurden die Gründungsverträge mit dem Vertrag über die Europäische Union erweitert. Weitere Änderungen folgten in den Verträgen von Nizza und Amsterdam und zuletzt 2007 durch den Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist.

Die Basis für die gemeinsame Rechtsordnung sind gemeinsame Wertvorstellungen der Bürger der EU-Mitgliedstaaten. Im Vertrag über die Europäische Union (in der Fassung des Lissabonner Vertrags) werden die Werte in Artikel 2 wie folgt festgelegt:

artikel2.png

Die Europäische Union unterscheidet sich aber wesentlich von anderen internationalen Staatenverbindungen. Die Mitgliedstaaten haben auf einen Teil ihrer Souveränität verzichtet und den Organen der EU Kompetenzen übertragen, die sie ermächtigen, auf Basis der vereinbarten Verträge verbindliche europäische Rechtsnormen zu beschließen. Wir unterscheiden

  • Verordnungen mit sofortiger Verbindlichkeit in den Mitgliedstaaten, 
  • Richtlinien mit Zielvorgaben für die Umsetzung in nationales Recht und 
  • Beschlüsse, das sind rechtsverbindliche Entscheidungen im Einzelfall.
     

2. Rechtsetzungsprozess

Der Rechtsetzungsprozess in der EU wird durch einen Gesetzesvorschlag der Kommission eingeleitet. Neu im Vertrag von Lissabon ist das Recht, eine Bürgerinitiative einzubringen. So können mindestens eine Million wahlberechtigte Bürger/innen der EU aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten (derzeit 7) die Kommission auffordern, einen Gesetzesvorschlag einzubringen. Diese Möglichkeit wird den EU-Bürgerinnen und -Bürgern ab 1. April 2012 zur Verfügung stehen. Nicht zu verwechseln ist dieses Instrument mit dem bereits bestehenden Recht von natürlichen und juristischen Personen aus der EU, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten. Hierbei geht es um eine Beschwerde oder eine Aufforderung an das Parlament, sich zu einem allgemeinen, die EU betreffenden Thema zu äußern.
 

Aufgabenstellung

Welche Unterschiede gibt es zwischen der Möglichkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern bei Verletzung ihrer Rechte eine Petition einzureichen, und der neu geschaffenen Möglichkeit einer Bürgerinitiative? Schreiben Sie, ob die genannten Merkmale zur Bürgerinitiative oder zur Petition gehören!
 

Merkmale Bürgerinitiative oder Petition
Sie richtet sich bei Verletzung von Rechten an das Europäische Parlament.  
Sie richtet sich als Aufforderung zu einer Gesetzesinitiative an die Europäische Kommission.  
Sie gibt den Bürgerinnen und Bürgern ein Mitspracherecht in der EU-Gesetzgebung.  
Sie kann von natürlichen und juristischen Personen eingereicht werden.  
Sie müssen mindesten 1 Million wahlberechtigte Unionsbürger/innen in 7 Mitgliedstaaten unterzeichnen.  

 
Auflösung des „Drei-Säulen-Modells“

Eine weitere Änderung des Vertrags von Lissabon ist die Aufgabe des „Drei-Säulen-Modells“. Die Europäische Union erhielt Rechtspersönlichkeit, die EG wurde aufgelöst und ihre Zuständigkeit auf die EU übertragen. Für den Bereich Justiz und Inneres wurde weitgehend das supranationale Entscheidungsverfahren eingeführt. Nur für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik gilt auch weiterhin die zwischenstaatliche Zusammenarbeit. Hier erfolgt die Rechtsetzung durch den Europäischen Rat (Festlegung der Leitlinien) und durch den Rat der Europäischen Union (konkrete Entscheidung). Die Entscheidungen fallen grundsätzlich einstimmig. Das Europäische Parlament hat nur Anhörungs- und Informationsrechte.

Neue Struktur gemäß dem Vertrag von Lissabon

neuestruktur.gif

Die meisten Rechtsakte des supranationalen Rechts werden vom Ministerrat mit qualifizierter Mehrheit beschlossen. Das EU-Parlament muss hier im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren zustimmen, ansonsten kann der Rechtsakt nicht in Kraft treten.

Im Abstimmungsverfahren des Ministerrats sieht der Vertrag von Lissabon eine Vereinfachung vor. Ab 1. November 2014 gilt die doppelte Mehrheit. So müssen bei einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung 55 % der Mitglieder des Rates, die gleichzeitig 65 % der Bevölkerung vertreten, zustimmen. Die derzeit geltende Regelung, wonach die Stimmen der Mitgliedstaaten „gewichtet“ sind, wird aufgegeben.
 

3. Institutionelle Veränderungen

Mit dem Vertrag von Lissabon wurden auch weitere institutionelle Veränderungen vorgenommen. 

  • Die Staats- und Regierungschefs wählen einen Präsidenten für den Europäischen Rat, der sein Amt zweieinhalb Jahre innehat. Außerdem wurde das Amt des Hohen Vertreters für Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen. Er (oder sie) ist gleichzeitig Vizepräsident der Kommission und übernimmt den Vorsitz im Rat für Außenbeziehungen.
  • Die Obergrenze der Parlamentssitze wurde mit 751 (inklusive Parlamentspräsident) neu festgesetzt. Die Anzahl der Abgeordneten pro Land beträgt nun mindestens 6 und höchstens 96 Abgeordnete. So wird sich die Zahl der Abgeordneten für Österreich bei der nächsten Wahl 2014 von 17 auf 19 Abgeordnete erhöhen.
  • Weiters bietet der Vertrag von Lissabon die Möglichkeit, die Regelung „ein Kommissar pro Mitgliedstaat“ beizubehalten.

Garant für die europäische Rechtsgemeinschaft sind weiterhin die unmittelbare Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten und der Vorrang vor nationalem Recht. Für die Einhaltung dieser Grundsätze sorgt der Europäische Gerichtshof.
 

Aufgabenstellung:

Welche Aussagen treffen auf das supranationale bzw. das zwischenstaatliche Recht zu? Kreuzen Sie die richtige Zuordnung an!

Aussage supranationales Recht zwischenstaatliches Recht
Die Mitgliedstaaten übertragen Souveränitätsrechte auf die EU.    
Die Rechtsakte haben unmittelbare Wirkung für die Mitgliedstaaten und deren Bürger.    
Die Rechtsakte werden im Ministerrat grundsätzlich mit qualifizierter Mehrheit beschlossen.    
Das Europäische Parlament hat ein Mitentscheidungsrecht.    
Das Europäische Parlament hat nur geringe Mitspracherechte.    
Die Beschlüsse werden im Ministerrat grundsätzlich einstimmig gefasst.    
Unabhängige Organe besitzen Rechtsetzungskompetenzen.    
Der Ministerrat kann nur Beschlüsse fassen, aber keine allgemein verbindlichen Verordnungen und Richtlinien beschließen.    
Das Recht kann gegen Mitgliedstaaten, die ihre Vertragspflicht verletzen, durch Klage beim EuGH gerichtlich durchgesetzt werden.    
Der EuGH kann nur überprüfen, ob die handelnden Organe nicht ihre Kompetenzen überschritten haben.    

 
Aufgabenstellung:

Kennzeichnen Sie, ob folgende Aussagen in Hinblick auf Änderungen durch den Lissaboner Vertrag richtig oder falsch sind, und korrigieren Sie falsche Aussagen.

  richtig falsch Korrektur
Die Kommission wird verkleinert.      
Die Zahl der Abgeordneten im EU-Parlament wird nur für Deutschland verringert, für die anderen Staaten bleibt sie gleich oder erhöht sich.      
Der Präsident des Europäischen Rates wechselt jedes halbe Jahr.      
Die Stimmengewichtung im Ministerrat wird aufgegeben.      
Bei einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung müssen 50 % der Mitglieder des Rates, die gleichzeitig 60% der Bevölkerung vertreten, zustimmen.      


4. Material/Downloads

Zu diesem Thema stehen Ihnen folgende Materialien zum Download zur Verfügung: 

* Die Lösung finden Sie in einem geschützten Bereich für Lehrerinnen und Lehrer. Die Zugangsdaten dazu können Sie unter Angabe von Name, Schulkennzahl und Adresse der Schule anfordern unter info@wissenistmanz.at.

 
5. Schulbuchbezug

Demokratie leben – Recht einfach – inkl. SbX
SB-Nr.: 135638
MANZ Verlag Schulbuch, 2009

   

Mitgestalten! – inkl. SbX (Höglinger)
SB-Nr.: 145399
MANZ Verlag Schulbuch, 2010

 

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    Die HAK/HAS Tulln lädt ein zum „2. Tullner Zukunftsforum: Wirtschaft – Gesellschaft – Wissenschaft“ am Freitag, 27. Jänner 2012 im Atrium des Tullner Rathauses (Minoritenplatz 1, 3430 Tulln)
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    „Die Presse” startet in Kooperation mit dem BMUKK eine neue Bildungsinitiative, den Education Award, kurz EDUARD 2012, powered by VERBUND! Bei diesem Wettbewerb gibt es für die Umsetzung kreativer Projektideen zum Themenschwerpunkt Energie insgesamt 50.000 Euro zu gewinnen.
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Die Broschüre „Going worldwide! - weltweitunterrichten.at“ des BMUKK bietet einen Überblick über aktuelle Möglichkeiten, Unterrichtserfahrung im Ausland zu sammeln. Studentinnen und Studenten, Unterrichtspraktikantinnen und -praktikanten sowie Lehrpersonen finden darin wertvolle Tipps zu den internationalen Mobilitätsprogrammen des BMUKK.

 

Mit diesem Ausbildungsangebot soll der Personalbedarf beim Ausbau der schulischen Tagesbetreuung trotz Lehrermangels gedeckt werden. Mitte Jänner haben die ersten Kandidaten die Gelegenheit wahrgenommen, diesen Hochschullehrgang an der Pädagogischen Hochschule (PH) Niederösterreich in Baden zu besuchen.