Änderungen im Unternehmens- und Aktienrecht
Ein Beitrag von Mag. Ing. Wolfgang Höglinger
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Im Jahr 2009 wurden einige Änderungen im Unternehmens- und Aktienrecht beschlossen. Da diese Rechtsgebiete in praktisch sämtlichen berufsbildenden Schulen im Lehrplan vorgesehen sind, sollen die wichtigsten Neuerungen kurz dargestellt werden:
1. Änderungen im Unternehmensrecht
Durch das Rechnungslegungsrechts-Änderungsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 140/2009, wurden die Buchführungsgrenzen angehoben:
Sonstige Unternehmen, das sind insbesondere Einzelunternehmen, sind zur Führung von Büchern verpflichtet, wenn
- a) in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren die Umsatzerlöse € 700.000,00 übersteigen.
- b) ab dem folgenden Geschäftsjahr, wenn die Umsatzerlöse € 1.000.000,00 übersteigen.

Da § 8 UGB unternehmerisch tätige natürliche Personen, die buchführungspflichtig sind, zur Eintragung in das Firmenbuch verpflichtet, bedeutet die Hinaufsetzung der Buchführungsgrenzen auch, dass die Eintragungspflicht für Einzelunternehmen ab 2010 erst ab einem Umsatz von € 700.000,00 besteht.
2. Änderungen im Aktienrecht
Von der EU wurde die Aktionärsrechte-Richtlinie beschlossen, welche die Rechte von Aktionären börsennotierter Aktiengesellschaften innerhalb der EU vereinheitlichen und stärken soll. Diese Richtlinie wurde in Österreich durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 71/2009, umgesetzt, welches mit 1. August 2009 in Kraft getreten ist.
Die wichtigsten im Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 enthaltenen Neuerungen sind folgende:
Die Satzung kann vorsehen, dass
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a) die Hauptversammlung akustisch und allenfalls auch optisch übertragen wird. Dadurch kann das Geschehen z.B. über das Internet ohne Eingriffsmöglichkeit mitverfolgt werden.
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b) an der Hauptversammlung auf elektronischem Weg teilgenommen werden kann. Dabei kann vorgesehen werden, dass eine zweite Versammlung an einem anderen Ort stattfindet und beide Versammlungen über Kommunikationsleitungen verbunden werden, sodass das Geschehen am anderen Ort in Echtzeit verfolgt werden kann (Satellitenversammlung) oder dass die Aktionäre von zu Hause aus, z.B. über das Internet, das Geschehen verfolgen und ihre Stimme abgeben können (Fernteilnahme).

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c) die Stimmabgabe auf elektronischem oder postalischem Weg erfolgen kann.
Die Einberufung der Hauptversammlung muss in der „Wiener Zeitung“ angekündigt werden, bei börsennotierten Unternehmen zusätzlich in einem Medium, bei dem davon auszugehen ist, dass es die Informationen in der gesamten Europäischen Union öffentlich verbreitet. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Einberufung der Hauptversammlung stattdessen mit eingeschriebenem Brief oder per E-Mail erfolgen.
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft ist es nicht mehr notwendig, dass die Aktien bei einem Kreditinstitut oder einem Notar hinterlegt werden. Es genügt eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstitutes, dass die Aktien am Ende des zehnten Tages vor dem Tag der Hauptversammlung („record day“) besessen wurden. Diese Bestätigung muss der Gesellschaft spätestens am dritten Werktag vor der Hauptversammlung zugehen. Die Aktien selbst muss der Teilnehmer am Tag der Hauptversammlung nicht mehr besitzen.
Werden in der Hauptversammlung Aufsichtsratsmitglieder gewählt, müssen die Wahlvorschläge spätestens am fünften Werktag vor der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht werden. Dabei sind für jede zur Wahl vorgeschlagene Person ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbare Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Die Wahl selbst hat für jedes Mandat gesondert zu erfolgen; eine Blockwahl ist bei börsennotierten Gesellschaften nicht zulässig.
3. Arbeitsaufgabe:
Sehen Sie sich auf der Website der Wiener Zeitung an, welche Hauptversammlungen derzeit angekündigt sind (www.wienerzeitung,at > Amtsblatt > Wirtschaft > Anlegerinformationen > Einladungen).
Stimmen die Ankündigungen mit den neuen Rechtsgrundlagen überein?
4. Downloads:
Sie können sich den Beitrag auch als Word-Dokument, sowie die Darstellungen als PowerPoint-Foliensatz herunterladen:
- 02-2010_wissenplus-News_PolBil.doc (Beitrag, 215 KB)
- 02-2010_wissenplus-News_PolBil.ppt (Foliensatz, 221 KB)
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