Buchführungspflicht gemäß Unternehmensgesetzbuch (1.4.2006)
1. Allgemeines
Das Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG) wird am 1.1.2007 in Kraft treten. Das bisherige allgemeine Handelsrecht wird dadurch von Grund auf erneuert. Die Handelsrechtsreform macht aus dem bisherigen Handelsrecht das Unternehmensrecht, benennt das Handelsgesetzbuch (HGB) in Unternehmensgesetzbuch (UGB) um und führt u.a. klare Schwellenwerte für die unternehmensrechtliche Bilanzierungspflicht ein.
2. Buchführungspflichtige Unternehmer
Entgegen der bisherigen Regelungen nach den Bestimmungen des HGB trennt das UGB die Buchführungspflicht von der Firmenbucheintragung und regelt diese wie folgt:
a) Grundsätzlich buchführungspflichtig sind Kapitalgesellschaften (GmbH und AG), und zwar unabhängig von ihrer Größe und auch unabhängig von der von ihnen ausgeübten Tätigkeit, somit z.B. auch bei Ausübung eines freien Berufes oder einer Land- und Forstwirtschaft.
b) Die Buchführungspflicht gilt weiters für unternehmerisch tätige Personengesellschaften, bei denen kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Das sind so genannte „verdeckte Kapitalgesellschaften“ wie z.B. eine GmbH & Co KG. Auch diese Gesellschaften sind unabhängig von ihrer Größe buchführungspflichtig und – sofern sie eine unternehmerische Tätigkeit ausüben – auch unabhängig von der Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeit.
c) Bei allen anderen Unternehmern, das sind vor allem Einzelunternehmer und „normale“ Personengesellschaften, ist die Höhe des erzielten Umsatzerlöses im Geschäftsjahr (Schwellenwert) für die Buchführungspflicht ausschlaggebend.
d) Ausdrücklich ausgenommen von der Buchführungspflicht sind Angehörige der freien Berufe, Land- und Forstwirte sowie Unternehmer, deren Einkünfte im Überschuss der Einnahmen über den Werbungskosten liegen, somit Unternehmer, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bzw. aus Kapitalvermögen beziehen.
3. Schwellenwert
Bei Einzelunternehmen und „normalen“ Personengesellschaften (gewerbliche Unternehmer) ist für das Entstehen bzw. Erlöschen der Buchführungspflicht maßgebend, ob sie den entsprechenden Schwellenwert von € 400.000,-- bzw. € 600.000,-- Umsatzerlöse überschreiten oder nicht.
a) Die Entstehung der Buchführungspflicht tritt nach zweimaligem Überschreiten des Schwellenwertes von 400.000,-- Umsatzerlöse ab dem zweitfolgenden Geschäftsjahr ein.
Beispiel: Liegen die UmsatzerIöse in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 über dem Schwellenwert, entsteht die Buchführungspflicht ab dem Geschäftsjahr 2010.
b) Betragen die Umsatzerlöse in einem Geschäftsjahr mehr als € 600.000,--, so reicht das einmalige Überschreiten dieses Schwellenwertes und die Buchführungspflicht entsteht bereits im Folgejahr.
Beispiel: Betragen die UmsatzerIöse im Geschäftsjahr 2007 € 620.000,--, ist die Führung von Büchern bereits ab dem Geschäftsjahr 2008 erforderlich.
c) Die Buchführungspflicht erlischt, wenn der Schwellenwert zwei Geschäftsjahre hintereinander unterschritten bzw. maximal erreicht wird. In diesem Fall ist ab dem unmittelbar darauf folgenden Geschäftsjahr keine Buchführung mehr erforderlich.
Beispiel: Liegen die UmsatzerIöse in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 unter dem Schwellenwert von € 400.000,--, entfällt die Buchführungspflicht ab dem Geschäftsjahr 2009.
d) Eine Sonderregelung besteht für die Aufgabe eines (Teil-)Betriebes. Betragen in einem solchen Fall die Umsatzerlöse eines Geschäftsjahres höchstens € 200.000,--, dann entfällt die Verpflichtung zur Buchführung ab dem folgenden Geschäftsjahr.
Beispiel: Erreichen die UmsatzerIöse im Geschäftsjahr 2007 nicht den Wert von € 200.000,--, ist die Führung von Büchern ab dem Geschäftsjahr 2008 nicht mehr erforderlich.
4. Buchführungspflicht gemäß Bundesabgabenordnung (BAO)
Die abgabenrechtliche Buchführungspflicht ist – unverändert – in den §§ 124 und 125 BAO geregelt. Besteht demnach für einen Unternehmer nach den Bestimmungen des UGB Buchführungspflicht, dann gilt diese gemäß § 124 BAO auch für den abgabenrechtlichen Bereich.
Für Abgabenpflichtige, die nicht bereits aufgrund der Bestimmungen des UGB zur Buchführung verpflichtet sind, kommen die so genannten Buchführungsgrenzen des § 125 BAO zum Tragen.
Buchführungspflichtig aufgrund der Buchführungsgrenzen können daher werden:
a) Unternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieben:
Wird die für den Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb maßgebliche allgemeine Umsatzgrenze von € 400.000,-- in zwei aufeinander folgenden Jahren (z.B. 2007 und 2008) überschritten, so tritt die Buchführungspflicht mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (z.B. 2010) ein. Für Lebensmitteleinzelhändler und Gemischtwarenhändler gilt eine erhöhte Umsatzgrenze von € 600.000,--.
b) Unternehmer mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft:
Für die Land- und Forstwirtschaft ist eine Wertgrenze von € 150.000,-- maßgebend.
Die Buchführungspflicht erlischt, wenn die Umsatzgrenze in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht überschritten wird, mit Beginn des darauf folgenden Kalenderjahres. Der Unternehmer hat – nach dem Erlöschen der Buchführungspflicht – die Möglichkeit, seine Aufzeichnungen nach dem System der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder im Rahmen der steuerlichen Pauschalierungsmöglichkeiten zu führen.
5. Weitere Informationen
Weitere Informationen zu diesem Thema können im Internet u.a. unter folgenden Adressen abgerufen werden:
- Bundesministerium für Justiz
http://www.bmj.gv.at - Rechtsinformationssystems (RIS) der Republik Österreich
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht
6. Download
Hier haben Sie die Möglichkeit, diesen RW-News-Beitrag als Word-Datei auf Ihren Rechner zu laden.