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Steuerreform 2005 - Auswirkungen auf die Personalverrechnung 2004 (4.10.2004)

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1. Allgemeines

In den RW-News vom 1.3.2004 wurden die wichtigsten Änderungen der Steuerreform 2005 vorgestellt. Ein Teil der Maßnahmen des Steuerreformgesetzes 2005 gilt bereits rückwirkend für das volle Kalenderjahr 2004. Die für den Rechnungswesenunterricht relevanten Bestimmungen werden im Folgenden dargestellt.


2. Kinderzuschlag zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag

Zusätzlich zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag in Höhe von € 364,00 gilt für das erste Kind ein Zuschlag von € 130,00, für das zweite Kind € 175,00 und für jedes weitere Kind € 220,00.

Den Alleinverdienern bzw. Alleinerziehern stehen jährlich daher folgende Absetzbeträge zu:

  • mit einem Kind € 494,00
  • mit zwei Kindern € 669,00
  • mit drei Kindern € 889,00
  • Für jedes weitere Kind erhöht sich dieser Betrag um € 220,00.


Als Kinder im Sinne dieses Gesetzes gelten jene Kinder, für die der Steuerpflichtige selbst oder sein (Ehe-)Partner für mindestens sieben Monate im Kalenderjahr Familienbeihilfe bezogen hat.

Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderzuschlages zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag ist die Vorlage des entsprechenden Formulars E 30 durch den Arbeitnehmer bei seinem Arbeitgeber. (Das Formular E 30 ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen www.bmf.gv.at unter der Rubrik "Formulare" online abrufbar.)

Die laufende Berücksichtigung des um den Kinderzuschlag erhöhten Absetzbetrages kann bereits seit Juli 2004 erfolgen. Um die Kinderzuschläge für die Monate Jänner bis Juni 2004 zu berücksichtigen, muss der Arbeitgeber eine Aufrollung durchführen. Diese Aufrollung kann spätestens bei der Lohnabrechnung für den Monat November 2004 erfolgen. Eine Verpflichtung zur Aufrollung durch den Arbeitgeber besteht allerdings nicht. Eine Berücksichtigung für das gesamte Kalenderjahr 2004 erfolgt in jedem Fall im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung.

Die Zuverdienstgrenze beim Alleinverdienerabsetzbetrag mit Kind wird von jährlich € 4.400,00 ab dem Kalenderjahr 2004 auf € 6.000,00 angehoben. Für Alleinverdiener ohne Kind beträgt die Zuverdienstgrenze unverändert € 2.200,00-.


3. Pendlerpauschale

Das kleine und das große Pendlerpauschale werden rückwirkend ab 1.1.2004 um rund 15% auf folgende Beträge erhöht:

steuer_2005.gif

Bei Mitarbeitern, die das Pendlerpauschale bereits beantragt haben, hat der Arbeitgeber die erhöhten Werte automatisch bei der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Ein Aktivwerden des Arbeitnehmers ist - im Gegensatz zum Kinderzuschlag zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag - nicht erforderlich.

Die laufende Berücksichtigung ist seit Juli 2004 zulässig. Für die Monate Jänner bis Juni 2004 ist eine Aufrollung durch den Arbeitgeber spätestens mit der Lohnabrechnung für den Monat November 2004 vorzunehmen. Eine Verpflichtung zur Aufrollung besteht nicht. Auch hier erfolgt eine Berücksichtigung für das gesamte Kalenderjahr 2004 in jedem Fall im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung.


4. Freigrenze für sonstige Bezüge

Die Besteuerung der sonstigen Bezüge (Sonderzahlungen) mit dem festen Steuersatz von 6% ist bisher unterblieben, wenn das Jahressechstel höchstens € 1.900,00 betragen hat. Diese Freigrenze wurde angehoben und beträgt für das Jahr 2004 € 1.950,00 und für das Jahr 2005 € 2.000,00.

Die Berücksichtigung der neuen Freigrenze für das Jahr 2004 kann bereits bei der laufenden Lohnabrechnung erfolgen.
 

5. Weitere Informationen

Detaillierte Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden:


6. Download

Hier haben Sie die Möglichkeit, diesen RW-News-Beitrag als Word-Datei auf Ihren Rechner zu laden.