Stille Reserven und Steuerreform 2005 (3.1.2005)
1. Allgemeines
Mit dem Steuerreformgesetz 2005 (siehe RW-News vom 1.3.2004) wird der Körperschaftsteuersatz ab dem Jahr 2005 von 34% auf 25% abgesenkt. Die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Körperschaftsteuer wird allerdings durch die Abschaffung der steuerfreien Übertragung stiller Reserven gemäß § 12 Einkommensteuergesetz (EStG) für Kapitalgesellschaften verbreitert. (Anmerkung: Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gilt die Investitionsbegünstigung der steuerfreien Übertragung stiller Reserven weiterhin.)
Die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes bietet im Rahmen des Jahresabschlusses 2004 für die letztmalige Inanspruchnahme der Begünstigung des § 12 EStG für Kapitalgesellschaften ein interessantes Modell zur Steuerersparnis.
2. Steuerfreie Übertragung stiller Reserven
Werden bei der Veräußerung von Anlagegütern stille Reserven realisiert, weil der Veräußerungserlös höher ist als der Buchwert des ausgeschiedenen Gegenstandes, können diese aufgedeckten stillen Reserven gemäß § 12 EStG auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von Anlageinvestitionen desselben Jahres steuerfrei übertragen werden.
Eine Übertragung ist aber nur dann zulässig, wenn das veräußerte Wirtschaftsgut im Zeitpunkt der Veräußerung im Allgemeinen mindestens sieben Jahre zum Anlagevermögen dieses Betriebes gehört hat und das Reinvestitionsgut in einer inländischen Betriebsstätte verwendet wird. (Anmerkung: Handelt es sich um Grundstücke oder Gebäude, auf die bereits einmal stille Reserven übertragen wurden, oder um Betriebsgebäude, die aufgrund von Denkmalschutz verkürzt abgeschrieben werden können, verlängert sich die Behaltefrist auf 15 Jahre.)
Die Übertragung der stillen Reserven auf körperliche Wirtschaftsgüter (z.B. Gebäude, Maschinen) ist nur zulässig, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung körperlicher Wirtschaftsgüter stammen. Eine Übertragung der stillen Reserven auf unkörperliche Wirtschaftsgüter (z.B. Lizenzen, Patente) kann nur dann steuerfrei vorgenommen werden, wenn auch die stillen Reserven aus der Veräußerung unkörperlicher Wirtschaftsgüter stammen. Die Übertragung stiller Reserven auf Grund und Boden ist nur für Vollkaufleute zulässig, und nur dann, wenn die stillen Reserven aus der Veräußerung von Grund und Boden stammen.
Darstellung: Übertragungsmöglichkeiten der stillen Reserven
![]() |
Eine aufgedeckte stille Reserve muss nicht im Jahr ihrer Aufdeckung auf eine neue Anlage übertragen werden. Bei Nichtübertragung im Jahr der Aufdeckung kann sie einer unversteuerten Rücklage zugeführt werden. Diese kann im Allgemeinen innerhalb von 12 Monaten ab dem Ausscheiden des Wirtschaftsgutes auf die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten eines Reinvestitionsgutes übertragen oder bei nicht fristgemäßer Übertragung gewinnerhöhend aufgelöst werden. (Anmerkung: Im Falle des Ausscheidens durch Katastrophenschäden oder durch behördlichen Eingriff dürfen die aufgelösten stillen Reserven innerhalb von 24 Monaten übertragen werden.)
3. Beurteilung des § 12 EStG - Steuersparmodell
Die durch Veräußerung eines Wirtschaftsgutes aufgelösten stillen Reserven werden nicht sofort versteuert, sondern mindern die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Reinvestitionsgutes. Durch die Übertragung auf das neue Wirtschaftsgut wird dessen Abschreibungsbasis vermindert. Die sich daraus ergebende zeitliche Verschiebung der Steuerzahlungen führt zu einer Steuerstundung, wodurch der Steuerpflichtige einen Zinsgewinn erreicht.
Kapitalgesellschaften können letztmalig zum 31.12.2004 eine Übertragungsrücklage bilden, welche im Jahr 2005 verwendet werden muss. Wegen der Reduzierung des Körperschaftsteuersatzes von 34% auf 25% besteht für Kapitalgesellschaften zusätzlich zum oben angeführten Steuerstundungseffekt die Möglichkeit einer Steuerersparnis. Dieser Effekt entsteht, wenn eine Übertragungsrücklage zum 31.12.2004 bei einem Steuersatz von 34% gewinnmindernd gebildet und über die Absetzung für Abnutzung (AfA) des neuen Wirtschaftsgutes bei einem Steuersatz von 25% aufgelöst wird.
![]() |
4. Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
- Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes
http://www.ris.bka.gv.at/
5. Download
Hier haben Sie die Möglichkeit, diesen RW-News-Beitrag als Word-Datei auf Ihren Rechner zu laden.

