Reisekosten (4.10.2005)
1. Allgemeines
Bei der Ermittlung der Reisekosten sind insbesondere die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) und des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zu beachten. Es ist dabei zu unterscheiden, ob es sich um Einkünfte aus selbständiger oder nicht selbständiger Tätigkeit handelt und welche Tätigkeit ausgeübt wird. Die nachfolgenden Ausführungen für Inlandsreisen sollen einen groben Überblick über die geltende Rechtslage geben.
2. Dienstreise
Eine Dienstreise (gemäß § 26 Z 4 EStG) liegt vor, wenn der Dienstnehmer über Auftrag des Dienstgebers seinen Dienstort zur Durchführung von Dienstvorrichtungen verlässt oder so weit weg vom Familienwohnsitz arbeitet, dass eine tägliche Rückkehr nicht zumutbar ist, soweit kein neuer Mittelpunkt der Tätigkeit entsteht (Einsatzdauer länger als eine Woche). Eine Mindestentfernung ist nicht vorgesehen.
In diesem Zusammenhang ergeben sich nachfolgende steuerfreie Kostenersätze:
- Fahrtkosten: Entweder laut Beleg in der tatsächlichen Höhe oder bei Fahrten mit dem dienstnehmereigenen Pkw Kilometergeld in Höhe von € 0,356 pro Kilometer.
- Tagesgeld: Dauert die Dienstreise länger als 3 Stunden, so können € 2,20 pro angefangene Stunde, maximal € 26,40 pro Tag gerechnet werden. Wird ein Arbeitsessen bezahlt, kommt es zu einer Kürzung um € 13,20 pro Essen.
- Nächtigungsgeld: Entweder die tatsächlichen Ausgaben laut Beleg (inklusive Frühstück) oder ohne Nachweis pauschal € 15,00 pro Nacht.
Diese Kostenersätze sind gemäß Allgemeinem Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auch beitragsfrei, sofern ein echtes Dienstverhältnis gegeben ist.
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gelten nicht als Dienstreise. Deren Kosten sind mit dem Verkehrsabsetzbetrag/Pendlerpauschale abgegolten.
3. Berufsreise
Eine Berufsreise (gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 EStG) liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige zwecks Verrichtung beruflicher Obliegenheiten mindestens 25 Kilometer vom Mittelpunkt der Tätigkeit entfernt und eine Reisedauer von mehr als 3 Stunden vorliegt und kein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird.
Werbungskosten können wie folgt geltend gemacht werden: Tagesgeld in Höhe der Pauschalbeträge wie bei Dienstreisen; als Fahrtkosten können die tatsächlichen Kosten oder für die Benutzung des eigenen Pkw das Kilometergeld in Höhe von € 0,356 pro Kilometer – allerdings nur bis maximal 30.000 Kilometer im Kalenderjahr – geltend gemacht werden. Für das Nächtigungsgeld gelten die gleichen Bestimmungen wie bei der Dienstreise.
4. Geschäftsreise
Bei der Geschäftsreise geht es um betriebliche Einkünfte (Land und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Tätigkeit). Dieser Reisebegriff (gemäß § 4 Abs. 5 EStG) deckt sich mit der Berufsreise, ist aber von der Dienstreise verschieden. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind keine Reisen, die Fahrtkosten sind jedoch in der tatsächlichen Höhe Betriebsausgaben, sofern nicht der Wohnort aus persönlichen Gründen außerhalb der üblichen Entfernung vom Betriebsort liegt.
Es sind mehrere Mittelpunkte der Tätigkeit (z.B. Filialbetriebe) möglich. Dies hat zur Folge, dass der Aufenthalt an diesen Orten keine Reise darstellt.
- Reisekosten: Mehraufwendungen für Verpflegung und Unterkunft sind ohne Nachweis in der tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben absetzbar, wenn sie die Beträge laut EStG nicht übersteigen.
Fahrtkosten können in der tatsächlichen Höhe oder bei Verwendung eines nicht im Betriebsvermögen befindlichen Pkw mit € 0,356 pro Kilometer abgesetzt werden, aber nur bis 30.000 Kilometer pro Kalenderjahr. - Vorsteuerabzug: Sowohl vom pauschalen Tages- als auch Nächtigungsgeld kann der Unternehmer die Vorsteuer in Höhe von 10% a.h. geltend machen. Gleiches gilt für den Dienstgeber als Unternehmer für Kosten einer Dienstreise des Dienstnehmers.
5. Reisekosten für Aus- und Fortbildung
Neben den unmittelbaren Kosten, z.B. Kursgebühren und Fachliteratur, können (gemäß § 4 Abs. 4 Z 7 EStG und § 16 Abs. 1 Z 10 EStG) auch Tages- und Nächtigungsgelder sowie Fahrtkosten als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die Entfernung muss mindestens 25 Kilometer betragen.
Als Kilometergeld können € 0,356 pro Kilometer, als Tagesgeld nach Stunden bis maximal € 26,40 pro Tag und als Nächtigungsgeld pauschal € 15,00 pro Nacht geltend gemacht werden. Wird Nächtigungsgeld einschließlich Frühstück in tatsächlicher Höhe beansprucht, ist es mit € 81,45 begrenzt.
Dauert ein Seminar länger als 5 Tage, kommt es infolge Vorliegens eines neuen Mittelpunktes der Tätigkeit zu einem Wegfall des Tagesgeldes.
6. Weitere Informationen
Weitere Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden:
- Bundesministerium für Finanzen – Richtlinien Steuerrecht
http://www.bmf.gv.at/Steuer/RichtlinienSteuerrecht/_start.htm
Hinweis: Siehe Lohnsteuerrichtlinien Rz 699 ff., 278 ff. und 365 bzw. Einkommensteuerrichtlinien Rz 1378 - Rechtsinformationssystems (RIS) der Republik Österreich
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht
Hinweis: Siehe Einkommensteuergesetz §§ 26, 16, 4 und 16
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