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Einfuhrumsatzsteuer-Regelung ab Oktober 2003 (1.11.2003)

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1. Allgemeines

Zusätzlich zur bereits seit vielen Jahren bestehenden Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abzuziehen, besteht ab 1. Oktober 2003 für Schuldner der EUSt, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, eine weitere Möglichkeit.


2. Entrichtung der EUSt

Die EUSt ist gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 UStG 1994 nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto zu entrichten. Bei vierteljährlichem Umsatzsteuervoranmeldungszeitraum ist anstelle des Monates das Kalendervierteljahr auch für die EUSt maßgeblich.

In der beim Finanzamt abzugebenden UVA kann die EUSt als Vorsteuer abgezogen werden, sodass bei vollständiger Vorsteuerabzugsberechtigung des Unternehmers kein faktischer Geldfluss mehr stattfindet.

Voraussetzung für die Anwendung der Neuregelung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird, von dieser Regelung Gebrauch zu machen. In diesem Fall wird den betreffenden EUSt-Schuldnern von der Zollverwaltung monatlich eine Aufstellung übermittelt, in der die entsprechenden EUSt-Beträge, für die von der Neuregelung Gebrauch gemacht wurde, für den betreffenden Monat ausgewiesen sind.

Dieser Betrag wird auf dem Finanzamtskonto als Belastung (Abgabencode „EU“) verbucht. Die EUSt wird in diesem Fall am 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum, in dem die EUSt entsteht, zweitfolgenden Kalendermonates fällig.

Sofern der EUSt-Schuldner zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kann im Ausmaß der Vorsteuerabzugsberechtigung in der UVA (U30) unter der Kennzahl 083 die geschuldete und auf dem Finanzamtskonto verbuchte EUSt als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Damit verringert sich die Abgabenschuld an Umsatzsteuer für den betreffenden Kalendermonat bzw. erhöht sich der Vorsteuerüberschuss.

Zu beachten ist, dass die EUSt eine eigene, von der „normalen“ USt abgesonderte Abgabe ist, die nur in Bezug auf die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges in der UVA geltend gemacht werden kann. Sollte sich daher aus der UVA auch nach Abzug der EUSt eine Umsatzsteuerschuld ergeben, muss sowohl die "normale" USt (Abgabencode „U“) als auch die EUSt (Abgabencode „EU“) entrichtet werden.


3. Neues Formular der UVA

Ab der UVA für Oktober 2003 ist ein neues Formular U 30 zu verwenden. Die Kennzahl 005 scheint nicht mehr auf, sodass die Angaben über nichtsteuerbare Auslandsumsätze in den UVA ab Oktober 2003 entfallen.

Neu ist die Kennzahl (KZ) 083. Unter dieser Kennzahl ist die als vorsteuerabzugsfähige, geschuldete und auf dem Abgabenkonto verbuchte EUSt einzutragen. Diese Kennzahl betrifft nur den Vorsteuerabzug. Der aufgrund des Zollverfahrens bemessene und an die Abgabenbehörde zu entrichtende Betrag an EUSt ist in der Voranmeldung nicht anzuführen. Dieser Betrag ist (mit Verrechnungsanweisung) an das Finanzamt zu entrichten. Durch den in der UVA unter der Kennzahl 083 geltend gemachten Vorsteuerabzug, der die Umsatzsteuerzahllast mindert, ergibt sich jedoch bei voller Vorsteuerabzugsberechtigung keine tatsächliche Belastung an EUSt.

Nach wie vor gibt es die Kennzahl 061, unter der die als Vorsteuer abzugsfähige, an die Zollbehörde entrichtete EUSt zu erfassen ist.


4. Beispiel

Die Umsätze (20%) für den Monat Oktober 2003 betragen
€ 100.000,00, die „normale“ Vorsteuer beträgt € 3.000,00,
die EUSt „neu“ € 6.000,00.


Aufgabe:

Ausfertigung der UVA für den Kalendermonat Oktober 2003 und Ausfüllen des entsprechenden Zahlscheines zur Überweisung an das Finanzamt

Lösung:

Auszug der UVA für Oktober 2003

 

 

 

 

Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage

KZ 000

100.000,00

 

daher 20 % Umsatzsteuer

KZ 022

  20.000,00

 

„normale“ Vorsteuer

KZ 060

- €

    3.000,00

 

EUSt „neu“

KZ 083

- €

    6.000,00

 

Vorauszahlung (Zahllast)

KZ 095

  11.000,00

 

Einzahlung mittels Zahlschein:

 

 

 

 

U 10/2003 € 11.000,00 bzw. EU 10/2003 € 6.000,00

 

 

 

Anmerkung:

Die EUSt ist zwar in Höhe von € 6.000,00 einzuzahlen, hat jedoch die Zahllast der „normalen“ USt um genau diesen Betrag vermindert.

 

 


5. Weitere Informationen

Detaillierte Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden:


6. Download

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