Rechnungslegung ab 1.1.2003 (1.4.2004)
1. Allgemeines
Wie bereits in den RW-News vom 2.9.2002 berichtet, haben sich die Bestimmungen für Rechnungen, die nach dem 31.12.2002 ausgestellt werden, geändert.
Demnach sind - zusätzlich zu den bisherigen Rechnungsangaben – die nachfolgenden Bestandteile in eine Rechnung aufzunehmen:
- der anzuwendende Steuersatz bzw. ein Hinweis auf die Steuerbefreiung
- das Ausstellungsdatum
- eine fortlaufende, einmalig vergebene Nummer
- die dem leistenden Unternehmer erteilte UID
Das Vorliegen dieser (und der bisher vorgeschriebenen) Merkmale ist Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
2. Klarstellungen durch das Finanzministerium
Im Folgenden werden die für den Rechnungswesenunterricht relevanten Klarstellungen betreffend der neuen Rechnungslegungsvorschriften durch das Bundesministerium für Finanzen dargestellt.
Ausstellungsdatum
Ist das Ausstellungsdatum nicht richtig (z.B. weil die Rechnung rückdatiert wurde), dann steht der Vorsteuerabzug erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Rechnungsausstellung zu.
Fortlaufende Nummer
Die Rechnung muss eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung einmalig vergeben wird/werden, enthalten. Im Rahmen der fortlaufenden Nummer sind auch Buchstaben zulässig, sofern das Erfordernis der fortlaufenden Bezeichnung gewährleistet ist.
Der Zeitpunkt des Beginns der laufenden Nummer kann frei gewählt werden, muss jedoch systematisch sein. Es ist daher z.B. auch ein täglicher Nummernbeginn zulässig.
Durch den Leistungs- oder Lieferungsempfänger ist nicht zu überprüfen, ob die Nummerierung tatsächlich fortlaufend und nur einmalig vergeben ist.
Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID)
Die Verpflichtung zur Angabe einer UID in der Rechnung besteht nur, soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen und sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht.
Das Vorhandensein einer UID-Nummer auf der Rechnung ist zu überprüfen. Die inhaltliche Richtigkeit ist bis auf weiteres aber nicht zu kontrollieren.
Kleinbetragsrechnungen
Die neuen Rechnungsmerkmale gelten nicht für Kleinbetragsrechnungen (deren Gesamtbetrag € 150,– nicht übersteigt).
Die Kleinbetragsrechnungen können nach Wahl des Unternehmers in die fortlaufende Nummerierung einbezogen werden.
Rechnungskorrektur
Wird eine Rechnung berichtigt und wird dieselbe Rechnungsnummer verwendet, so muss ein Hinweis erfolgen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt.
Wird eine neue Rechnungsnummer verwendet, muss auf die ursprüngliche Rechnung und deren Nummer verwiesen werden.
Erleichterung
Im Jahr 2003 ist es nicht zu beanstanden, wenn Rechnungen bis zu einem (Netto-) Entgelt in Höhe von € 300,– die zusätzlichen Rechnungsmerkmale noch nicht aufweisen.
Rechnungen für „Dauerverträge“
Werden bei Miet-, Pacht-, Wartungs- oder ähnlichen Leistungen Entgelte und die darauf entfallenden Umsatzsteuerbeträge für zukünftige Leistungen in Rechnung gestellt, kann der Vorsteuerabzug entsprechend den geleisteten Zahlungen vorgenommen werden.
Ein Vorsteuerabzug ohne Zahlung aufgrund einer solchen Rechnung ist in diesen Fällen nicht zulässig.
3. Weitere Informationen
Weitere Informationen zu diesem Thema können im Internet u.a. unter folgenden Adressen abgerufen werden:
- Bundesministerium für Finanzen
http://www.bmf.gv.at/Steuer/Umsatzsteuer/_start.htm - Wirtschaftskammern Österreichs
http://portal.wko.at/
unter der Rubrik „Steuern“
4. Download
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