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Austellung von Rechnungen (3.9.2002)

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1. Allgemeines

Im Rahmen des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 ändern sich ab 1.1.2003 die Bestimmungen betreffend der Ausstellung von Rechnungen. Die folgenden Ausführungen behandeln die für den Rechnungswesenunterricht relevanten Änderungen.

Rechnungen mussten bisher gemäß § 11 Abs. 1 UStG (Umsatzsteuergesetz) die folgenden Angaben enthalten:

  • Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
  • den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
  • den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
  • das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
    den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.


2. Neu aufzunehmende Angaben

Aufgrund des neu konzipierten § 11 Abs. 1 UStG müssen Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ab dem Jahr 2003 folgende zusätzliche Merkmale aufweisen:

  • Den anzuwendenden Steuersatz und im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
  • das Ausstellungsdatum;
  • eine fortlaufende Nummer, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird und
    die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID).

Wird über Bauleistungen abgerechnet und ist der Leistungsempfänger ein Unternehmer, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, ist in der Rechnung auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.
Anmerkung: Zur Sicherung des Steueraufkommens wird – in Abweichung zu den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 UStG, wonach Steuerschuldner grundsätzlich der leistende Unternehmer ist – der Leistungsempfänger als Steuerschuldner bestimmt, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der seinerseits mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt ist (z.B. Subunternehmer leistet an Generalunternehmer). Die Änderungen des UStG bezüglich Übergang der Steuerschuld bei Bauleistungen sollen bereits auf Umsätze angewendet werden, die nach dem 30.9.2002 ausgeführt werden.
Als Rechnung gilt ab 2003 auch eine auf elektronischem Weg übermittelte Rechnung, sofern der Empfänger zustimmt. Sie gilt nur unter der Voraussetzung als Rechnung, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sind.


3. Weitere Informationen

Weitere Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden:


4. Download

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