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EU-Quellensteuer (9.9.2005)

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1. Allgemeines

Die Europäische Union (EU) hat sich mit Wirkung seit 1. Juli 2005 auf Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Besteuerung von Zinsenerträgen geeinigt.

Ziel der europaweiten Regelung über die Zinsenbesteuerung ist eine effektive Besteuerung von Zinsenerträgen in der EU. Wie die Erfahrungen der letzten Jahre gezeigt haben, ist diese Effektivität im Fall der grenzüberschreitenden Zinsenzahlungen gefährdet. Zwischen Banken und Finanzbehörde besteht ein gegenseitiger Informationsaustausch betreffend die steuerliche Erfassung der Zinsenerträge von in anderen Mitgliedstaaten der EU ansässigen Privatanlegern.

Österreich ist es jedoch gelungen, vorerst das Bankgeheimnis zu wahren und dafür im Gegenzug für einen Übergangszeitraum eine Quellensteuer einzuheben (15% von 2005 bis 2007, 20% von 2008 bis 2010 und 35% ab 2011), solange bis bestimmte Drittstaaten
(z.B. Schweiz, Liechtenstein, Monaco etc.) bereit sind, am Informationsaustausch teilzunehmen und somit auf die Geheimhaltung zu verzichten. Zu den quellensteuerpflichtigen Einkünften gehören u.a. Geldeinlagen bei Banken, Forderungswertpapiere, echte stille Gesellschaften. Nicht betroffen sind z.B. Aktiendividenden und Gewinne aus GmbH-Anteilen.

Österreich behält seit 1. Juli 2005 – wie Belgien und Luxemburg – von Zinserträgen nur eine anonyme EU-Quellensteuer ein, es muss aber nichts ins Ausland gemeldet werden. Somit bleibt das sehr strenge österreichische Bankgeheimnis auch für alle ausländischen Anleger weiter gültig. Die Pflicht zur Versteuerung der Erträge im Heimatland besteht davon unabhängig natürlich weiter.

Banken aus dem übrigen EU-Raum müssen Zinserträge aus Sparguthaben und Wertpapieren dem Wohnsitz-Finanzamt des österreichischen Anlegers bekannt geben. Damit erhält das österreichische Finanzamt auf jeden Fall Kenntnis von Auslandsvermögen und kann gegebenenfalls bisherige Steuererklärungen nachprüfen.

Im Folgenden wird der aktuelle Stand des Bankgeheimnisses in einigen Ländern dargestellt:


2. Österreich

Gemäß § 38 Bankwesengesetz (BWG) dürfen Kreditinstitute Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis).

Das Bankgeheimnis gilt zeitlich unbegrenzt, es bestehen jedoch nachfolgende Ausnahmen:

  • Bei einem gerichtlichen und finanzbehördlichen Strafverfahren wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens.
  • Bei Verdacht auf Geldwäscherei und im Rahmen der Einlagensicherung.
  • Im Verlassenschaftsverfahren gegenüber Gericht und Gerichtskommissär, allerdings besteht keine Meldepflicht bei Ableben eines ausländischen Kontoinhabers.
  • Gegenüber dem Vormundschafts- und Pflegegericht.
  • Wenn der Bankkunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt.


Die Verletzung des Bankgeheimnisses steht unter der Strafsanktion bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.

Für Sparbücher und Wertpapierdepots gelten nachfolgende Regelungen:

  • Die Identitätsfeststellung des Bankkunden besteht für Namenssparbücher seit dem Jahr 2000 und für Wertpapierdepots seit 2002. Verfüger müssen sich ausweisen.
  • Nummernsparbücher bis zu einem Maximalguthaben von € 15.000,00 müssen nicht auf Namen (weder des Eigentümers noch eines Dritten) lauten; es ist aber ein Losungswort zwingend erforderlich. Über dieses Sparbuch kann der Überbringer bei Nennung des Losungswortes frei verfügen.

Im Verlassenschaftsverfahren macht die Bank weder Meldung an das Finanzamt noch an den Notar. Eine Meldung an den Notar erfolgt nur dann, wenn dieser der Bank die Sparbuchnummer bekannt gibt. Diese Sparbuchart ist daher nach wie vor als anonym einzuordnen.


3. Deutschland und Schweiz

In Deutschland ist das Bankgeheimnis seit 1. April 2005 abgeschafft. Finanzämter, Sozialversicherungsbehörden und Arbeitsagenturen haben auch ohne begründeten Verdacht auf Steuervergehen über die zentrale Kontoevidenz Zugang zu sämtlichen Bankkonten und Wertpapierdepots ohne richterliche Erlaubnis und ohne die Bank oder den Kontoinhaber informieren zu müssen.

Das in der Schweiz bestehende Bankgeheimnis kann durch Anordnung einer richterlichen Behörde im Falle eines Steuerbetruges (vorsätzlicher Gebrauch gefälschter Urkunden oder Geschäftsbücher in betrügerischer Absicht) aufgehoben werden. Die Schweiz hat sich gegenüber der EU zur Amtshilfe bei Steuerbetrug (bei Gegenseitigkeit) verpflichtet.


4. Weitere Informationen

Weitere Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden:


5. Download

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