10 Jahre Österreichische Privatstiftung (1.12.2003)
1. Allgemeines
Bis zum Jahre 1993 war es in Österreich nicht möglich, Stiftungen zu anderen als zu gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken zu errichten. Die fehlende Möglichkeit „eigennützige“ Stiftungen zu gründen hatte einen Abfluss von Vermögen an ausländische Stiftungen zur Folge. Mit dem Privatstiftungsgesetz (PSG) 1993 wurde dieser Entwicklung entgegengewirkt und darüber hinaus wurden Anreize geschaffen, auch ausländisches Vermögen in österreichische Stiftungen einzubringen. In den Stiftungssteuerrichtlinien (StiftR) 2001 wurden die für Stiftungen zu beachtenden abgabenrechtlichen Bestimmungen zusammengefasst.
Die Vorteile der Errichtung einer Privatstiftung bestehen – abgesehen von den steuerlichen Gesichtspunkten - einerseits in der Möglichkeit, Vermögenswerte in ungeteiltem Zustand zu erhalten und dadurch das Lebenswerk des Stifters über seinen Tod hinaus zu sichern, andererseits können Angehörige durch Zuwendungen aus der Stiftung versorgt werden, ohne dass ihnen Eigentum am Vermögen übertragen werden muss.
Zur Zeit gibt es in Österreich bereits über 2.400 Privatstiftungen mit Vermögenswerten von insgesamt ca. € 40 Milliarden und ca. 145.000 MitarbeiterInnen.
2. Zivilrechtliche Grundlagen
Die Privatstiftung ist eine juristische Person, die vom Stifter mit einem Vermögen ausgestattet wurde. Dieses Vermögen muss einen Wert von mindestens € 70.000,– haben und kann aus Barvermögen und/oder aus Sachvermögen wie z.B. Liegenschaften bestehen. Der Stifter verliert durch die Vermögensübertragung auf die Stiftung den Zugriff auf das von ihm gestiftete Vermögen. Die Stiftung hat daher keine Eigentümer, sondern Begünstigte. Als Begünstigter, der entsprechend dem Stifterwillen Anspruch auf eine Ausschüttung hat, kann jede natürliche und juristische Person eingesetzt werden.
Eine Selbstbegünstigung des Stifters ist möglich.
Die Privatstiftung basiert auf der Stiftungserklärung des Stifters und entsteht mit der Eintragung in das Firmenbuch. Sie hat keine Firma, sondern einen „Namen“, in dem das Wort Privatstiftung aufscheinen muss. Die Stiftungserklärung hat neben der Widmung des Vermögens und der Bezeichnung des Begünstigten unter anderem auch den Stiftungszweck zu enthalten. Als Stiftungszweck wird häufig die Versorgung des Stifters bzw. seiner Nachkommen angegeben. Die notwendigen Mittel für die Versorgung der Begünstigten stammen aus den Erträgen des vom Stifter zugewendeten Vermögens, z.B. aus Wertpapieren.
Die Privatstiftung zielt auf eine Verselbstständigung von Vermögen ab und bietet Unternehmern die Möglichkeit, den Fortbestand des Unternehmens über den Tod hinaus zu sichern. Das kann beim Fehlen von geeigneten Nachfolgern oder bei der Gefahr einer Zersplitterung des Vermögens durch die Erbfolge bedeutsam sein. Ein weiteres Motiv kann z.B. die wirtschaftliche Absicherung von Familienangehörigen sein.
Eine Privatstiftung darf selbst keinen Gewerbebetrieb führen oder die Geschäftsführung einer Handelsgesellschaft übernehmen, wohl aber Tätigkeiten in der Land- und Forstwirtschaft ausüben (z.B. eine Gutsverwaltung). Sie darf auch kein persönlich haftender Gesellschafter in einer Personengesellschaft sein, wohl aber Anteile an einer Kapitalgesellschaft halten. Somit kann sie auch eine Konzernleitung und Holding-Funktion übernehmen.
Der Stiftungsvorstand verwaltet und vertritt die Privatstiftung und sorgt für die Erfüllung des Stiftungszwecks. Er hat die Bücher der Privatstiftung zu führen, wobei die entsprechenden Bestimmungen des HGB sinngemäß anzuwenden sind. (Der Jahresabschluss ist nicht zu veröffentlichen.)
Der Stiftungsprüfer hat den Jahresabschluss einschließlich der Buchführung und den Lagebericht zu prüfen. Ein Aufsichtsrat ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zu bestellen.
3. Steuerrechtliche Bestimmungen
3.1 Besteuerung der Stiftungserrichtung
Die Vermögenswidmung des Stifters unterliegt der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Allerdings ist die Zuwendung ohne Rücksicht auf deren Höhe mit einem Steuersatz von 5% zu versteuern („Eintrittsgebühr“). Werden der Privatstiftung Grundstücke zugewendet, so beträgt der Steuersatz 8,5% des dreifachen Einheitswertes.
3.2 Laufende Besteuerung der Privatstiftung
Privatstiftungen unterliegen als inländische eigentümerlose juristische Personen des privaten Rechts mit ihrem gesamten Einkommen der 34%igen Körperschaftsteuer. Zum steuerpflichtigen Einkommen zählen die auch bei natürlichen Personen steuerpflichtigen sieben Einkunftsarten.
Inländische und ausländische Kapitalerträge von Privatstiftungen werden mit 12,5% Körperschaftsteuer zwischenbesteuert („Zwischensteuer“). Die Zwischenbesteuerung stellt eine Vorwegbesteuerung der Kapitalerträge dar und ist somit eine Vorwegnahme der zukünftigen Zuwendungsbesteuerung (siehe 3.3). Die Zuwendungen an die Begünstigten mindern die Bemessungsgrundlage der Zwischensteuer. Erzielt die Privatstiftung innerhalb eines Veranlagungsjahres geringere Kapitalerträge als sie Zuwendungen an die Begünstigten leistet, dann wird die in den Vorjahren veranlagte und entrichtete Zwischensteuer gutgeschrieben.
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Inländische Beteiligungserträge sind von der Körperschaftsteuer befreit. Einkünfte aus der Veräußerung von Beteiligungen an in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sind steuerfrei, wenn sie das Beteiligungsausmaß von 1% nicht erreichen. Wird dieses Ausmaß überschritten, unterliegen diese Einkünfte der Zwischensteuer in Höhe von 12,5%.
3.3 Besteuerung der Zuwendungen an Begünstigte
Zuwendungen aus einer Privatstiftung an Begünstigte unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der 25%igen Kapitalertragsteuer (KESt) und sind damit endbesteuert. Die KESt wird von der Privatstiftung einbehalten und an das zuständige Finanzamt abgeführt.
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Ergibt die Besteuerung nach dem Einkommensteuertarif für den Begünstigten eine geringere Steuerbelastung als 25%, so können die Zuwendungen vom Begünstigten auch zur Einkommensteuer veranlagt werden.
4. Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden:
- Bundesministerium für Finanzen (Stiftungssteuerrichtlinien)
http://www.bmf.gv.at/Steuer/RichtlinienSteuerrecht/_start.htm - Verband österreichischer Privatstiftungen
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht - DIE Wirtschaftstreuhänder Wien
http://www.wu-wien.ac.at/forschung/fofoe/foeinst/jubstift - Kathrein & Co. Privatgeschäftsbank AG
http://www.stiftungen-kathrein.at/
5. Download
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