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Nutzungsdauer von Anlagegütern (3.2.2003)

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1. Allgemeines

Der Wert bestimmter Anlagegüter (z.B. Gebäude, Maschinen, Fahrzeuge) wird u.a. durch Abnutzung und natürlichen Verschleiß im Laufe der Zeit immer geringer. Diese Wertminderung des Anlagevermögens findet im betrieblichen Rechnungswesen (Buchführung und Kostenrechnung) in Form der Abschreibung ihren Niederschlag.

Hinsichtlich der Festsetzung der Abschreibungsbemessung sind im Handelsrecht und im Steuerrecht unterschiedliche Regelungen zu finden.

Handelsrechtliche Bestimmungen

Laut Handelsgesetzbuch (HGB) ist der Wertminderung der abnutzbaren Gegenstände des Anlagevermögens durch die planmäßige Abschreibung Rechnung zu tragen. Die Abschreibungsdauer richtet sich nach der wirtschaftlichen Nutzungsdauer und nicht nach technischen Kriterien.

Die Methode der Abschreibung kann frei gewählt werden. Sie kann z.B. linear, degressiv oder progressiv erfolgen. Konkrete Abschreibungssätze sind im Handelsrecht nicht festgelegt.

Steuerrechtliche Bestimmungen

Das Steuerrecht schreibt die gleichmäßige Verteilung (lineare Abschreibung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbarem Anlagevermögen auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer vor. Die Abschreibung wird im Steuerrecht als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet.

Die Höhe der AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Darunter ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen. Maßgebend ist dabei aber nicht der Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsgutes. Die technische Nutzungsdauer wird durch den Materialverschleiß bestimmt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer richtet sich nach der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeit, insbesondere also danach, inwieweit das Wirtschaftsgut unmodern ist oder durch bessere Anlagen ersetzt werden kann. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann niemals länger, wohl aber kürzer als die technische Nutzungsdauer sein. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer ist der AfA-Berechnung aber erst zu Grunde zu legen, wenn dies der Abgabepflichtige durch konkrete Tatsachen nachgewiesen hat.

Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (und damit die Höhe des AfA-Satzes) ist vom Kaufmann nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu beachten, die die Nutzungsdauer bestimmen, und zwar sowohl jene, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch jene, die sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)Form im Betrieb des Steuerpflichtigen ergeben.

Die Abgabenbehörde kann die Schätzung überprüfen und eine abweichende Schätzung auf Grund allgemein anerkannter Erfahrungssätze vornehmen, wenn die Differenzen zur Schätzung des Steuerpflichtigen nicht nur geringfügig sind. Die Behörde ist berechtigt, die Schätzung der Nutzungsdauer zu überprüfen, auch wenn sie die vom Steuerpflichtigen bisher vorgenommene Schätzung in den Vorjahren unbeanstandet gelassen hat.

Sofern eine Nutzungsdauer im österreichischen Steuerrecht (Gesetz, Verordnung, Erlass, VwGH-Entscheidung) nicht vorgegeben ist, können die amtlichen deutschen AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer herangezogen werden.


2. Nutzungsdauer - österreichische Regelungen

Das Einkommensteuergesetz (EStG) schreibt nur hinsichtlich Gebäuden, Pkw und Firmenwert bestimmte Abschreibungssätze vor.

Die jährlichen Abschreibungen betragen gemäß EStG von mindestens zu 80% unmittelbar der Betriebsausübung dienenden Gebäuden von Gewerbetreibenden bzw. Land- und Forstwirtschaften höchstens 3% (Nutzungsdauer 33 1/3 Jahre), von Bank- und Versicherungsgebäuden 2,5% (Nutzungsdauer 40 Jahre) und von übrigen Gebäuden (z.B. Verwaltungsgebäuden) 2% (Nutzungsdauer 50 Jahre). Diese Bestimmungen gelten auch für Gebäude, die in gebrauchtem Zustand erworben wurden. Im Einzelfall ist jedoch auch der Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer und damit die Anwendung eines höheren Abschreibungssatzes möglich. Dies hat in aller Regel - insbesondere auch bei gebrauchten Gebäuden - durch ein Gutachten zu geschehen.

Personenkraftfahrzeuge sind grundsätzlich über mindestens
8 Jahre, ein käuflich erworbener Firmenwert über 15 Jahre abzuschreiben.

Die Nutzungsdauer von einigen Wirtschaftsgütern wird durch Erkenntnisse des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) festgelegt. So beträgt z.B. die Nutzungsdauer eines Personalcomputers 4 Jahre.


3. Deutsche amtliche AfA-Tabellen 

Die österreichischen Einkommensteuerrichtlinien (EStR) weisen darauf hin, dass bei der Ermittlung der Nutzungsdauer auch die deutschen amtlichen AfA-Tabellen herangezogen werden können, falls keine konkreten österreichischen Regelungen entgegenstehen.

Die in den deutschen amtlichen AfA-Tabellen angegebene Nutzungsdauer dient als Anhaltspunkt für die Beurteilung der Angemessenheit der steuerlichen AfA. Sie berücksichtigt die technische und wirtschaftliche Abnutzung eines unter üblichen Bedingungen arbeitenden Betriebes und beruht auf Erfahrungen der steuerlichen Betriebsprüfung.

Die AfA-Tabellen können von der Homepage des Deutschen Bundesministerium für Finanzen unter http://www.bundesfinanzministerium.de heruntergeladen werden.


4. Weitere Informationen

Weitere Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden: