Die Zusammenfassende Meldung (1.3.2006)
1. Allgemeines
Ab dem Jänner 2006 wurde der Meldezeitraum der Zusammenfassenden Meldung (ZM) an den jeweiligen Meldezeitraum der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) angepasst.
2. Meldepflicht
Laut Umsatzsteuergesetz 1994 (Binnenmarktregelung) müssen alle Unternehmer, die Waren an Geschäftspartner in anderen Mitgliedstaaten der europäischen Union liefern oder verbringen, eine ZM über innergemeinschaftliche Warenlieferungen und Warenbewegungen – zusätzlich zu allfälligen Umsatzsteuervoranmeldungen und neben der jährlichen Umsatzsteuererklärung – elektronisch über das Verfahren FINANZOnline des Bundesministeriums für Finanzen einreichen.
Ist dem Unternehmer die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzung unzumutbar, hat die Übermittlung der ZM mit amtlichem Vordruck zu erfolgen. In diesem Fall müssen die amtlichen Originalformulare verwendet werden. Die bedruckten oder händisch ausgefüllten ZM werden mittels Beleglesegerät elektronisch eingelesen. Die amtlichen Originalformulare liegen beim Umsatzsteuer-Finanzamt auf. Das Fortsetzungsblatt (U 14) ist nur dann zu verwenden, wenn die auf dem Formular U 13 vorgesehenen zehn Zeilen nicht ausreichen. Sind pro Meldezeitraum mehrere Fortsetzungsblätter nötig, sind diese zusammen zu heften und – beginnend mit der Nummer 001 – fortlaufend zu nummerieren. Die entsprechende Anzahl der Fortsetzungsblätter U14 ist auf dem Vordruck U 13 einzutragen.
„Null-Meldungen“ sind nicht abzugeben. Das bedeutet, dass keine ZM zu erstellen ist, wenn in einem Quartal keine innergemeinschaftliche Lieferung oder Verbringung durchgeführt wurde.
Bei der ZM handelt es sich um eine Abgabenerklärung. Die Abgabe der ZM beim Umsatzsteuer-Finanzamt kann daher durch Festsetzung einer Zwangsstrafe erzwungen werden. Bei verspäteter Einreichung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Die ZM stellt eine für den gesamten Binnenmarkt vorgesehene Kontrollmeldung dar. Die darin erfassten Daten stehen den Finanzverwaltungen der Mitgliedstaaten wechselseitig zur Verfügung.
Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist im Allgemeinen zu melden: Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Erwerbers, an den die innergemeinschaftlichen Lieferungen gingen und die Summe der Bemessungsgrundlagen sämtlicher im Meldungszeitraum an den Erwerber ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis oder die Selbstkosten.
3. Meldefrist
Die ZM ist bis zum 4. Quartal 2005 für ein Kalendervierteljahr abzugeben. Ab Jänner 2006 ist die ZM entweder monatlich oder vierteljährlich – abhängig vom Voranmeldezeitraum (UVA) – zu übermitteln bzw. beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Erfolgt eine Änderung des Voranmeldezeitraumes, so passt sich der ZM-Meldezeitraum automatisch an.
Gemäß Art. 21 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 hat der Unternehmer bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen ausgeführt hat, beim Finanzamt eine ZM abzugeben. Unternehmer, für die das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, haben diese Meldung bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonates abzugeben.
4. Nachträgliche Änderungen und Berichtigungen
Ändern sich die Bemessungsgrundlagen innergemeinschaftlicher Umsätze (z.B. durch Rabattgewährung), ist dies im Zeitraum der Änderung zu melden. In der Meldung ist der Änderungsbetrag (z.B. Gutschrift, Rabatt) mit der Summe der Bemessungsgrundlagen der in diesem Meldezeitraum an den jeweiligen Erwerber ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen zu saldieren. Ergibt sich dadurch eine negative Bemessungsgrundlage, ist der Betrag mit einem Minusvorzeichen zu versehen.
Eine nachträgliche Berichtigung einer unrichtigen bzw. unvollständigen ZM ist von der Änderung der Bemessungsgrundlage zu unterscheiden. Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene ZM unrichtig oder unvollständig ist, muss diese ZM innerhalb eines Monats berichtigt werden. In der Berichtigungsmeldung sind der betroffene Meldezeitraum (Quartal und Jahr) und der Hinweis auf Berichtigung unter Angabe des Ausstellungsdatums der ursprünglichen Meldung anzugeben.
Grundsätzlich bleibt dem Steuerpflichtigen im Falle einer Berichtigung überlassen, die gesamte ZM eines Meldezeitraumes neu auszufertigen oder nur die fehlerhaften Zeilen zu melden und zu berichtigen. Jeder zu berichtigende Meldezeitraum ist in einer gesonderten Berichtigungsmeldung zu erfassen.
5. INTRASTAT-Meldung
Zusätzlich zur ZM müssen die Daten über die innergemeinschaftlichen Warenbewegungen auch der Bundesanstalt Statistik Österreich mittels so genannter INTRASTAT-Meldungen übermittelt werden. Informationen dazu findet man im Internet unter http://www.statistik.at
6. Weitere Informationen
Weitere Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden:
- Bundesministerium für Finanzen – Rubrik Steuern bzw. Umsatzsteuer
http://www.bmf.gv.at - Rechtsinformationssystems (RIS) der Republik Österreich
http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht
7. Download
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