Maßnahmen gegen Sozialbetrug (1.4.2005.)
1. Allgemeines
Durch das neue Sozialbetrugsgesetz (SozBeG) soll die illegale Beschäftigung bekämpft werden. Für das Nichtentrichten von Sozialversicherungsbeiträgen, Scheinanmeldungen und organisierte Schwarzarbeit drohen strafrechtliche Konsequenzen. Geändert werden auch die Anmeldebestimmungen im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).
Das Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Firmenbuchgesetz, die Konkursordnung, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung und das Aktiengesetz zur Bekämpfung des Sozialbetrugs geändert werden, kann auf der Homepage des Bundesministeriums für Justiz unter http://www.bmj.gv.at heruntergeladen werden. Weiters findet man auf dieser Internetseite umfangreiche Erläuterungen zum Thema.
2. Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung
Der Straftatbestand im ASVG, der bislang bei Verstößen bei der Einbehaltung und Einzahlung der Beiträge von Dienstnehmern durch Dienstgeber zur Sozialversicherung zur Anwendung gelang, wird durch eine neue Bestimmung im Strafgesetzbuch (StGB) ersetzt.
Das Nichtabführen von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-, Urlaubs- und Abfertigungsgesetz wird gemäß StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht.
3. Neue Meldebestimmungen bei Dienstantritt
Der Dienstnehmer ist vom Dienstgeber bei Arbeitsantritt anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens bis 24 Uhr des ersten Beschäftigungstages beim zuständigen Krankenversicherungsträger zu erfolgen.
Gemäß den neuen gesetzlichen Regelungen des ASVG kann die Anmeldung in zwei Schritten erfolgen:
Schritt 1: Der Dienstgeber meldet bis zum Ende des ersten Beschäftigungstages die Dienstgeberkontonummer, den Namen und die Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum der beschäftigten Person sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme. Diese „Mindestangaben-Anmeldung“ kann auch telefonisch erfolgen.
Schritt 2: Die noch fehlenden Angaben (wie z.B. das Entgelt) meldet der Dienstgeber dann innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung („vollständige Anmeldung“).
Die Abmeldung hat binnen sieben Tagen nach Ende der Pflichtversicherung zu erfolgen.
4. Sozialbetrug
Betrügerisches Handeln liegt vor, wenn der Dienstgeber bei der Anmeldung den Vorsatz hat, keine oder keine ausreichenden Beiträge zu leisten und dies in der Folge auch tatsächlich ausführt. Dieser Tatbestand ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht.
5. Organisierte Schwarzarbeit
Unter organisierter Schwarzarbeit versteht man das Anwerben, Vermitteln oder Überlassen von Personen zur Erwerbstätigkeit, die gewerbsmäßige Beschäftigung einer größeren Zahl von Personen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung oder ohne Gewerbeberechtigung sowie die gewerbsmäßige führende Tätigkeit in diesem Zusammenhang. Diese Tatbestände sind mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bedroht.
6. Weitere Informationen
Weitere Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden:
- Bundesministerium für Justiz
http://www.bmj.gv.at
Suchbegriff: Sozialbetrugsgesetz - Österreichische Sozialversicherung
http://www.sozialversicherung.at
Suchbegriff: Sozialbetrugsgesetz - Rechtsinformationssystems (RIS) der Republik Österreich
http://www.ris.bka.gv.at
Suchbegriff: Strafgesetzbuch § 153 c-e
7. Download
Hier haben Sie die Möglichkeit, diesen RW-News-Beitrag als Word-Datei auf Ihren Rechner zu laden.