Lohnsteuerrichtlinien (1.3.2002)
1. Allgemeines
Die überarbeiteten Lohnsteuerrichtlinien (LStR) sind als Zusammenfassung des geltenden Lohnsteuerrechts und damit als Nachschlagewerk für die Verwaltungspraxis und die betriebliche Praxis anzusehen.
Die bisher geltenden LStR 1999 wurden inhaltlich überarbeitet und auf den neuesten Stand der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltungspraxis gebracht. So wurden z.B. die Aussagen der Einkommensteuerrichtlinien (EStR) 2000 sowie aller Erlässe, die bisher neben den LStR 1999 weiter in Geltung waren, eingearbeitet. Ältere höchstgerichtliche Erkenntnisse wurden durch jüngere ersetzt bzw. ergänzt und sämtliche Beträge und Beispiele wurden auf Euro umgestellt. Die LStR 2002 sind ab 1. Jänner 2002 generell anzuwenden!
Bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle (insbesondere Veranlagung 2001) sind die Lohnsteuerrichtlinien 2002 anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen Gültigkeit hatten oder die Lohnsteuerrichtlinien 1999 bzw. die diese ergänzenden Erlässe günstigere Regelungen vorsahen.
Im Folgenden werden einige für den Rechnungswesenunterricht relevante Erweiterungen (Änderungen) der Lohnsteuerrichtlinien 2002 im Vergleich zu den Lohnsteuerrichtlinien 1999 (in der im Jahr 2001 geltenden Fassung) dargestellt.
2. Die wichtigsten Änderungen der LStR 2002 im Vergleich zu den LStR 1999
2.1 Steuerbefreiungen (§ 3 EStG 1988)
Annahme der Hilfsbedürftigkeit bei Opfern von Naturkatastrophen. Der Begriff "Hilfsbedürftigkeit" ist so auszulegen, dass Unterstützungen an tatsächlich Hilfsbedürftige steuerfrei sind. Eine Person ist hilfsbedürftig im Sinne des EStG, wenn weder ihr Einkommen noch ihr Vermögen, noch beides zusammen ausreichen, um den notwendigen Lebensunterhalt zu gewährleisten. Die Frage, ob Hilfsbedürftigkeit vorliegt, ist als eine Frage des Steuerrechts von der Abgabenbehörde nach Art der Verhältnisse beim Empfänger zu beurteilen. Bei Opfern von Naturkatastrophen (z.B. Überschwemmungen) ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommenssituation und Vermögenssituation aufgrund der Natur des Katastrophenereignisses anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei.
Sparprodukte (Erlebensversicherungen mit fünfjähriger Laufzeit) stellen keine Zukunftsicherung dar. Voraussetzung für eine Zukunftsicherung ist eine entsprechende Risikokomponente (für den Fall der Krankheit, Invalidität oder des Todes des Arbeitnehmers) oder eine entsprechende Altersvorsorge. Reine Risikoversicherungen stellen daher immer eine Zukunftsicherung dar, Kapitalversicherungen nur dann, wenn für den Fall des Ablebens des Versicherten mindestens die für den Erlebensfall vereinbarte Versicherungssumme zur Auszahlung kommt. Die Laufzeit hat mindestens zehn Jahre oder bis zur voraussichtlichen Beendigung der aktiven Dienstzeit der jeweiligen Arbeitnehmer zu betragen. Reine Erlebensversicherungen sind nur dann begünstigt, wenn sie auf das zur Zeit des Abschlusses der Versicherung gültige gesetzliche Pensionsantrittsalter (56,5 bzw. 61,5 Jahre) abstellen. Diese Regelung ist auf vor dem 1. September 2001 bereits abgeschlossene Verträge nicht anzuwenden.
2.2 Werbungskosten (§ 16 EStG 1988)
Aufwendungen für eine beruflich veranlasste Verwendung eines Internetanschlusses sind als Werbungskosten absetzbar. Internetkosten unterliegen nicht dem Aufteilungsverbot. Sofern eine genaue Abgrenzung gegenüber dem privaten Teil nicht möglich ist, hat eine Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Kosten im Schätzungswege zu erfolgen. Als anteilige berufliche Kosten sind eine anteilige Provider-Gebühr sowie die anteiligen Leitungskosten (Online-Gebühren) oder die anteiligen Kosten für Pauschalabrechnungen (z.B. Paketlösung für Internetzugang, Telefongebühr usw.) abzugsfähig. Aufwendungen für beruflich veranlasste spezielle Anwendungsbereiche (z.B. Gebühr für die Benützung eines Rechtsinformationssystems), die zusätzlich zum Internetbeitrag anfallen, sind zur Gänze abzugsfähig. Kostenpflichtige allgemein bildende Informationssysteme (dazu gehört nicht die Provider-Gebühr) unterliegen dem Aufteilungsverbot und sind nicht abzugsfähig.
Kilometergelder können für die Verwendung eines privaten Kraftfahrzeuges geltend gemacht werden, auch wenn es sich nicht um das eigene Kraftfahrzeug handelt. Die Kilometergelder sind bei Verwendung eines privaten (nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden) Kfz oder eines Leasingfahrzeuges heranzuziehen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um ein eigenes Kfz handelt, da davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Kostentragung durch den Steuerpflichtigen zu erfolgen hat. Werden die Kilometergelder beansprucht, so ergeben sich die Werbungskosten anhand der Anzahl der beruflich gefahrenen Kilometer. Mit den Kilometergeldern sind folgende Aufwendungen abgegolten: Absetzung für Abnutzung, Treibstoff, Öl, Service- und Reparaturkosten aufgrund des laufenden Betriebes (z.B. Motor- oder Kupplungsschaden), Zusatzausrüstungen (Winterreifen, Autoradio usw.), Steuern, (Park-)Gebühren, Mauten, Autobahnvignette, Versicherungen aller Art (einschließlich Vollkasko-, Insassenunfall- und Rechtsschutzversicherung), Mitgliedsbeiträge bei Autofahrerklubs (z.B. ÖAMTC, ARBÖ), Finanzierungskosten.
2.3 Durchschnittssätze (§ 17 EStG 1988)
Neues Werbungskostenpauschale in der Höhe von 15% der Bemessungsgrundlage, mindestens € 438,00 jährlich, höchstens € 2.628,00 jährlich für Gemeindemandatare (Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung). Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.
2.4 Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988)
Die bisherigen Ausführungen zu Renten und dauernden Lasten wurden gestrichen; es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in den EStR 2000 verwiesen.
2.5 Steuersätze und Steuerabsetzbeträge (§ 33 EStG 1988)
Die Lohnsteuerberechnung wird sowohl anhand der Bestimmungen des § 33 EStG 1988 als auch anhand des so genannten „Effektiv-Tarifs“, der im Anhang zu den LStR angeführt ist, dargestellt. (Siehe RW-NEWS vom 5. Dezember 2001)
2.6 Außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35 EStG 1988)
Zu einer außergewöhnlichen Belastung führen Katastrophenschäden, die den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz betreffen, nicht jedoch einen Zweitwohnsitz. Die Anerkennung von Kosten zur Beseitigung von Katastrophenschäden als außergewöhnliche Belastung kommt nur nach Naturkatastrophen, insbesondere bei Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs-, Lawinen- und Sturmschäden sowie bei Schäden durch Flächenbrand, Strahleneinwirkung, Erdbeben, Felssturz oder Steinschlag, in Betracht. Dabei sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Wirtschaftsgüter ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes absetzbar. Darüber hinaus muss die Wiederbeschaffung selbst zwangsläufig sein. Aufwendungen für die Wiederbeschaffung können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn dem Abgabepflichtigen die weitere Lebensführung ohne Wiederbeschaffung der zerstörten Wirtschaftsgüter nicht zuzumuten wäre. Wiederbeschaffungskosten, die den in- oder ausländischen Hauptwohnsitz (Mittelpunkt der Lebensinteressen, Familienwohnsitz) betreffen, stellen dementsprechend eine außergewöhnliche Belastung dar. Katastrophenschäden, die einen Zweitwohnsitz betreffen, führen hingegen nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung.
Klarstellung, dass Begräbniskosten nur dann eine außergewöhnliche Belastung sein können, wenn sie nicht in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung finden. Ist kein ausreichender Nachlass zur Deckung der Begräbniskosten vorhanden, so haften hiefür die zum Unterhalt des Verstorbenen Verpflichteten. Finden die Begräbniskosten in den vorhandenen Nachlassaktiva Deckung, kommt die Berücksichtigung einer außergewöhnlichen Belastung nicht in Betracht. Soweit sie nicht gedeckt werden können und auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen werden (z.B. Schenkungsverträge), sind sie eine außergewöhnliche Belastung. Der Höhe nach ist die Absetzbarkeit mit den Kosten eines würdigen Begräbnisses sowie einfachen Grabmals begrenzt. Bundeseinheitlich belaufen sich diese Kosten ab dem Jahre 2002 erfahrungsgemäß auf höchstens je € 3.000,00. Nicht absetzbar sind Kosten der Trauerkleidung sowie für Blumen und Kränze, Kosten für die Bewirtung von Trauergästen und Kosten der Grabpflege.
2.7 Sonstige Bezüge (§ 67 EStG 1988)
Verbesserungsvorschläge müssen Sonderleistungen sein, die über die Dienstpflichten des Vorschlagenden hinausgehen und keine Selbstverständlichkeiten zum Inhalt haben. Ein Geschäftsführer einer GmbH ist zur Wahrnehmung von Einsparungsmöglichkeiten jeglicher Art verpflichtet. Daher geht es nicht über die Dienstpflichten des als Dienstnehmer beschäftigten Geschäftsführers hinaus und führt folglich auch zu keiner Begünstigung, wenn er eine Verbesserung selbst vornimmt. Keinesfalls können Prämien für zukünftige oder in Ausarbeitung befindliche Verbesserungsvorschläge nach den Vorschriften des § 67 Abs. EStG 1988 besteuert werden.
2.8 Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen (§ 69 EStG 1988)
Anlässlich der Umrechnung der amtlichen Kilometergelder auf Eurobeträge wird auf folgende Vereinfachungsmöglichkeit hingewiesen: Wird vom Arbeitgeber für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges als Kostenersatz das amtliche Kilometergeld verrechnet, können zur Vermeidung zusätzlicher Administrationskosten bei der Lohnverrechnung die Beträge der Reisegebührenvorschrift auf volle Cent aufgerundet werden. Zum Beispiel kann daher für die Verwendung eines arbeitnehmereigenen Pkw ein steuerfreier Kostenersatz in Höhe von € 0,36 (statt € 0,356) pro Kilometer ausgezahlt werden. Die Rundungsmöglichkeit gilt nicht für die Geltendmachung von Werbungskosten.
3. Weitere Informationen
Die Lohnsteuerrichtlinien 2002 und der dazu ergangene Einführungserlass können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
- Bundesministerium für Finanzen
http://www.bmf.gv.at/steuer/_start.htm
unter der Rubrik „Steuern“ bzw. „Aktuelles“
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