Konjukturbelebungsgesetz 2002 (5.2.2002)
1. Allgemeines
Am 20. März 2002 hat der Nationalrat das so genannte „Konjunkturbelebungsgesetz 2002“ verabschiedet.
Mit diesem Gesetz sollen Maßnahmen zur Standortverbesserung und Konjunkturbelebung durch steuerliche Begünstigungen umgesetzt werden.
Die Regierungsvorlage umfasst die folgenden 10 Artikel:
Art. 1: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Art. 2: Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Art. 3: Änderung des Neugründungs-Förderungsgesetzes
Art. 4: Änderung der Gewerbeordnung
Art. 5: Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes
Art. 6: Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
Art. 7: Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Art. 8: Änderung des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes
Art. 9: Änderung des Bundessozialämtergesetzes
Art. 10: Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Die folgenden Ausführungen behandeln die für den Rechnungswesenunterricht relevanten abgabenrechtlichen Regelungen.
2. Erweiterung der Förderung von Forschung und Entwicklung
2.1 Einführung eines neuen Forschungsfreibetrages in der Höhe von 10%
Im § 4 Abs. 4 Z 4 EStG 1988 ist die steuerliche Begünstigung von Forschungsaufwendungen geregelt. Nach diesen Bestimmungen kann ein Forschungsfreibetrag in der Höhe von 25% der Aufwendungen zur Entwicklung oder Verbesserung volkswirtschaftlich wertvoller Erfindungen gebildet werden. Liegt der Forschungsaufwand über dem Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre, so steht für den übersteigenden Aufwand ein Freibetrag von 35% zu. Diese Bestimmungen bleiben weiterhin bestehen.
Zusätzlich zu den bisherigen Begünstigungen kann ein neuer Forschungsfreibetrag in der Höhe von 10% gebildet werden. Grundlage für die Berechnung des Freibetrages sind die "Forschungsaufwendungen" gemäß der Definition der OECD auf Basis des so genannten "Frascati Manual". Im Vergleich zu der bisher im EStG gebrauchten Definition von "Forschungsaufwendungen" zählen hier Aufwendungen für Forschung und Entwicklung dazu, die über die nach der bisher primär am Erfindungsbegriff orientierten Abgrenzung hinausgehen.
Unter Forschung und Entwicklung ist nach der in der OECD gebräuchlichen Definition ganz allgemein eine schöpferische Tätigkeit zu verstehen, welche auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Dies umfasst u.a. auch Forschungen im Bereich von Dienstleistungen. Nicht unter Forschung und Entwicklung fallen aber weiterhin z.B. Versuchsproduktionen, Marktforschung oder routinemäßige Herstellung von Software.
Nach der neuen Rechtslage kann der neue Forschungsfreibetrag auch parallel zum bisherigen in Anspruch genommen werden. Es besteht die Möglichkeit, den Forschungsfreibetrag von Aufwendungen nach der bisherigen (engeren) Definition in der Höhe von 25% bzw. 35% in Anspruch zu nehmen und zusätzlich von den Forschungsaufwendungen nach der weiter gefassten OECD-Definition, soweit sie darüber hinausgehen, den Forschungsfreibetrag in der Höhe von 10% anzusetzen. Nur die gleichzeitige (zusätzliche) Geltendmachung für ein und dieselben Aufwendungen ist ausgeschlossen.
2.2 Einführung einer Forschungsprämie in der Höhe von 3%
Unternehmen, die eine ungünstige Ertragslage haben, haben von der Steuerbegünstigung eines Forschungsfreibetrages keinen Steuervorteil. Um auch jenen Unternehmen eine steuerliche Forschungsförderung zu ermöglichen, wurde für Forschungsaufwendungen im Sinne der weiten Definition nach dem „Frascati Manual“ anstelle des neuen 10%igen Forschungsfreibetrages eine Forschungsprämie in der Höhe von 3% eingeführt.
3. Anhebung des Bildungsfreibetrages und Einführung einer Bildungsprämie
3.1 Anhebung des Bildungsfreibetrages von 9% auf 20%
Seit der Veranlagung 2000 kann für Aufwendungen des Arbeitgebers, die unmittelbar berufliche Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Arbeitnehmer in nicht betriebseigenen Aus- und Fortbildungseinrichtungen betreffen, ein Bildungsfreibetrag bis zu 9% geltend gemacht werden.
Das Konjunkturbelebungsgesetz 2002 sieht nun eine Erhöhung dieses Bildungsfreibetrages auf 20% vor, wobei die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrages unverändert bleiben.
3.2 Einführung einer Bildungsprämie in der Höhe von 6%
Für ertragsschwache Unternehmen, für die der Bildungsfreibetrag keinen steuerlichen Vorteil bringen, soll der Anreiz zur Intensivierung der Weiterbildung der Mitarbeiter durch eine Bildungsprämie in der Höhe von 6% geschaffen werden.
4. Einführung einer vorzeitigen Abschreibung von 7%
Für im Jahr 2002 begonnene Bauvorhaben wurde eine vorzeitige Abschreibung in der Höhe von 7% eingeführt. Die vorzeitige Abschreibung der auf das Kalenderjahr 2002 entfallenden Herstellungskosten (Teilherstellungskosten) wird von maximal
€ 3.800.000,00 berechnet und beträgt daher höchstens € 266.000,00.
Die vorzeitige Abschreibung steht nur bei Herstellung von Gebäuden zu, bei denen eine Abschreibung von bis zu 3% p.a. geltend gemacht werden kann. Es sind dies Gebäude, die unmittelbar der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder Gewerbetreibenden dienen.
Reicht die Herstellungsdauer über das Jahr 2002 hinaus, kann die vorzeitige Abschreibung nur von den im Jahr 2002 anfallenden Teilherstellungskosten geltend gemacht werden, höchstens jedoch von € 3.800.000,00. Wird das Bauvorhaben vor dem 1. Jänner 2003 beendet, kann die vorzeitige Abschreibung von den gesamten anfallenden Herstellungskosten gebildet werden, maximal jedoch von
€ 3.800.000,00.
5. Ausweitung des NEUFÖG auf Betriebsübertragungen
Zur Förderung der Neugründung von Betrieben werden gemäß Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) bestimmte Abgaben nicht erhoben, soweit sie anlässlich der Neugründung eines Betriebes anfallen.
Diese Steuerbegünstigungen für Betriebsneugründungen wurden in bestimmtem Umfang auf Betriebsübertragungen ausgeweitet. Dabei wurde für den Bereich der Betriebsübertragung lediglich die verkehrsteuerlichen Begünstigungen übernommen. Die für Neugründungen vorgesehenen Befreiungen von Lohnnebenkosten und Kammerumlagen gelten für Betriebsübertragungen nicht.
6. Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
- Bundesministerium für Finanzen
http://www.bmf.gv.at/steuer/_start.htm
unter der Rubrik „Steuern“ bzw. „Aktuelles“
7. Download
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