Unabhängiger Finanzsenat (2.5.2003)
1. Allgemeines
Seit Jahresbeginn ist das Berufungsverfahren in Abgabenangelegenheiten des Bundes neu geregelt. Primäres Ziel dieser Neuerung ist eine Verbesserung des Rechtsschutzes des Steuerzahlers und eine Angleichung an europarechtliche Normen.
Anstelle der bisherigen Rechtsmittelabteilungen in den einzelnen Finanzlandesdirektionen entscheidet der Unabhängige Finanzsenat (UFS) als weisungsfreie Behörde. Der Aufgabenbereich umfasst die Geschäftsbereiche Steuern und Beihilfen (Finanzämter), Zoll (Zollämter) und Finanzstrafrecht (Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz).
Der Sitz des Unabhängigen Finanzsenates befindet sich in Wien, mit Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien. Die jeweiligen Kontaktadressen sind auf der Homepage des Finanzministeriums zu finden (siehe 4. Weitere Informationen).
Die folgende Darstellung behandelt einige für den Rechnungswesenunterricht relevante Neuerungen des Rechtsmittelverfahrens, wie z.B. die Trennung der Kläger- und Richterfunktion und erweiterte Antragsrechte.
2. Bisheriges System
Gegen Bescheide der ersten Instanz (Finanzamt) ist als Rechtsmittel grundsätzlich die Berufung möglich.
Über die Berufung gegen diese Bescheide entschieden bis Ende des Jahres 2002 in der zweiten Instanz die Finanzlandesdirektionen. In den Senaten waren Finanzbeamte vertreten, die der Finanzverwaltung naturgemäß institutionell verbunden waren.
Da Finanzbeamte über Bescheide entschieden, die von Finanzbeamten erlassen wurden, war die Unabhängigkeit nicht gewährleistet. Die Funktionen von Kläger und Richter waren nicht getrennt.
3. Neuerungen seit 1.1.2003
Seit 1.1.2003 entscheidet nun über Berufungen gegen Steuerbescheide, Bescheide über Finanzstrafen und Zollbescheide der neu eingerichtete Unabhängige Finanzsenat in zweiter Instanz.
Von besonderem Interesse ist die Rolle des neuen Unabhängigen Finanzsenates im Berufungsverfahren gegen Steuerbescheide.
Die hauptberuflichen Mitglieder des Unabhängigen Finanzsenates werden vom Bundespräsidenten unbefristet ernannt. Sie sind unabsetzbar, unversetzbar und in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Es gab eine öffentliche Ausschreibung und ein objektives Auswahlverfahren.
In sämtlichen Außenstellen in Feldkirch, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Linz, Salzburg und Wien wurden Berufungssenate gebildet, denen sachliche und örtliche Zuständigkeiten zugeteilt wurden. Diese Geschäftsverteilung schützt davor, dass die Auswahl der Richter von außen beeinflusst wird.
Neu ist auch die Art des Verfahrens: Nicht nur der Berufungswerber, sondern auch die Finanzbehörde erster Instanz (Finanzamt), die den Bescheid erlassen hat, sind Parteien im Berufungsverfahren. Das Finanzamt ist Kläger, der Abgabenpflichtige Beklagter, der Unabhängige Finanzsenat entscheidet als unabhängiger Dritter.
Vom Berufungswerber kann auch eine mündliche Verhandlung beantragt werden. Diese findet auch dann statt, wenn es der Referent für erforderlich hält. Grundsätzlich sind mündliche Verhandlungen öffentlich; die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn es der Steuerpflichtige verlangt.
Der Berufungssenat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die zweite Instanz kann die Entscheidung der ersten Instanz in jede Richtung sowohl im Spruch als auch in der Begründung abändern und sie kann auch eine für den Steuerpflichtigen ungünstigere Entscheidung fällen.
Ist der Abgabenpflichtige mit der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates nicht einverstanden, hat er das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des schriftlichen Berufungsbescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes oder wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bzw. wegen Verfassungswidrigkeit des Bescheides eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einzubringen. (Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. des Verfassungsgerichtshofes bezeichnet man als Erkenntnis, wogegen kein weiteres Rechtsmittel mehr besteht.)
4. Weitere Informationen
Weitere Informationen zu diesem Thema können im Internet u.a. unter der folgenden Adresse abgerufen werden:
- Bundesministerium für Finanzen
http://www.bmf.gv.at/behoerden/_start.htm
5. Download
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