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Ferialpraktikum - Volontariat - Ferialarbeit (6.9.2004)

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1. Allgemeines

Die schulfreie Zeit in den Sommerferien wurde von vielen SchülerInnen für „Ferialjobs“ genutzt. Je nachdem, ob es sich bei der Tätigkeit um ein Ferialpraktikum, ein Volontariat oder eine Ferialarbeit handelt, ergeben sich jedoch unterschiedliche arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerrechtliche Aspekte.


2. Begriffsbestimmung

Beim Ferialpraktikum erfolgt die Tätigkeit im Rahmen einer Ausbildung und dient Schulungs- oder Lernzwecken des Praktikanten. Merkmale des Ferialpraktikums:

  • Es ist laut Lehrplan vorgeschrieben oder zumindest üblich.
  • Es besteht keine Arbeitspflicht gegenüber dem Untenehmen.
  • Es gibt keine Arbeitszeitbindung.
  • Es ist keine Weisungsgebundenheit des Praktikanten gegeben, ausgenommen zur Gewährleistung der Sicherheit.
  • Es gibt keine Entgeltvereinbarung. In der Praxis wird häufig eine Entschädigung („Taschengeld“) in Höhe der Lehrlingsentschädigung des letzten Lehrjahres ausbezahlt. (Sonderregelung im Hotel- und Gastgewerbe: Der Kollektivvertrag sieht für ein Pflichtpraktikum die Bezahlung der jeweils geltenden Lehrlingsentschädigung des korrespondierenden Schuljahres verpflichtend vor.)


Ähnlich dem Ferialpraktikum steht beim Volontariat der Lernzweck im Vordergrund, mit dem Unterschied, dass dieser nicht durch einen Lehrplan vorgesehen ist. Volontäre sind Personen, die in der Regel zur Ausübung des Berufes theoretisch befähigt sind und ihre Kenntnisse praktisch zu erweitern suchen.

Die Ferialarbeit wird in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit verrichtet. Alle Beschäftigungsverhältnisse, auf die die oben genannten Merkmale nicht zutreffen, sind somit als Arbeitsverhältnisse einzuordnen. Für die Ferialarbeit sind u.a. die folgenden Merkmale charakteristisch:

  • Arbeitspflicht
  • Arbeitszeitbindung
  • Bindung an Arbeitsaufträge
  • volle Entgeltvereinbarung


3. Arbeitsrecht

Ferialpraktikanten und Volontäre sind keine Arbeitnehmer, folglich unterliegen sie nicht den kollektivvertraglichen und arbeitsrechtlichen Bestimmungen, wie z. B. Angestelltengesetz, Urlaubsgesetz. Es besteht daher kein Anspruch auf Sonderzahlungen oder Urlaubsabgeltung. Grundsätzlich besteht freies Auflösungsrecht des Vertrages von beiden Seiten. Wird allerdings ein befristeter Vertrag geschlossen, so ist eine vorzeitige Kündigung sittenwidrig und nicht wirksam.

Bei der Ferialarbeit steht der Lern- bzw. Ausbildungszweck nicht im Vordergrund (z.B. Urlaubsvertretung, Aushilfen etc.). Es wird ein Arbeitsverhältnis begründet. Es sind alle arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Normen in vollem Umfang anzuwenden. Dies bedeutet insbesondere, dass das Arbeitsentgelt mindestens dem anwendbaren Kollektivvertrag entsprechen muss. Die Auflösung des Dienstverhältnisses erfolgt nach Vereinbarung (Probezeit, Befristung) oder nach Einhaltung der Kündigungszeit. Bei Beendung des Dienstverhältnisses entsteht ein Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen und Urlaubsentschädigung.


4. Sozialversicherung

Da beim Ferialpraktikum bzw. beim Volontariat kein Dienstverhältnis vorliegt, sind auch keine Beiträge für Arbeitslosenversicherung, Kammerumlage, Wohnbauförderung und IESG-Zuschläge zu entrichten. Übersteigen die Entschädigungszahlen die Geringfügigkeitsgrenze (€ 316,19 monatlich), so ist der Praktikant bzw. der Volontär zur Vollversicherung (Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung; nicht Arbeitslosenversicherung) bei der Sozialversicherung anzumelden. Andernfalls erfolgt nur die Anmeldung zur Unfallversicherung (Meldung an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt).

Ferialpraktikanten im Hotel- und Gastgewerbe sind stets Dienstnehmer und unterliegen der Vollversicherung (Sonderregelung).

Im Falle eines durch Ferialarbeit begründeten Arbeitsverhältnisses wird die Geringfügigkeitsgrenze in der Regel überschritten, wodurch eine Vollversicherung (mit Arbeitslosenversicherung) bei der Sozialversicherung notwendig ist.

Ferialpraktikanten, Volontäre und Ferialarbeiter (Voll- und Teilversicherte) sind vom Dienstgeber binnen sieben Tagen nach Beginn der Pflichtversicherung bei der zuständigen Krankenkasse anzumelden. Die Abmeldung ist ebenfalls binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung vorzunehmen.
 

5. Steuerrecht

In steuerlicher Hinsicht gibt es keine Unterscheidung zwischen Ferialpraktikum, Volontariat und Ferialarbeit. Die Finanzbehörden gehen von einem regulären Dienstverhältnis aus. Dies hat bei der Überschreitung der jeweiligen Grenzen (ohne Alleinverdienerabsetzbetrag: brutto € 900,00 monatlich) einen Lohnsteuerabzug zur Folge. Der Arbeitgeber hat einen Lohnzettel zu erstellen und diesen bis zum 15. des Folgemonats nach Beendigung des Dienstverhältnisses an das Finanzamt zu übermitteln.

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung kann der Beschäftigte die allenfalls abgezogene Lohnsteuer - bis 5 Jahre rückwirkend - zurückfordern. (Hinweis: Von der errechneten Lohnsteuer werden im Rahmen der Personalverrechnung die Steuerabsetzbeträge abgezogen. Ist die ermittelte Steuer nach Abzug aller Absetzbeträge negativ, bedeutet das, dass sich die Absetzbeträge nicht voll auswirken konnten. Diese "Negativsteuer" wird bei der Durchführung der Veranlagung vom Finanzamt bis zu 10 % der einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge, höchstens € 110,00 pro Jahr, ausbezahlt.


6. Weitere Informationen

Detaillierte Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden:


7. Download

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