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Budgetbegleitgesetz 2003 (3.9.2003)

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1. Allgemeines

Mit dem am 11. Juni 2003 beschlossenen Budgetbegleitgesetz 2003 wurde ein umfangreiches Maßnahmenpaket mit weit reichenden Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen realisiert.

Die folgende Darstellung behandelt einige für den Rechnungswesenunterricht relevante Änderungen im Einkommensteuergesetz (Artikel 40), Umsatzsteuergesetz (Artikel 43) und Investmentfondsgesetz (Artikel 48).


2. Einkommensteuergesetz (EStG)

Studiengebühren für ein ordentliches Universitätsstudium sind als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig, wenn der Studierende eine aktive berufliche Tätigkeit ausübt und das Studienergebnis im Rahmen dieser Tätigkeit oder als Umschulungsmaßnahme eingesetzt wird. (PensionsbezieherInnen sind vom Abzug der Studienbeiträge ausgeschlossen.)

Anderweitige Studienaufwendungen sind unverändert nicht abzugsfähig.

Die Eigenkapitalbildung wird in Unternehmen durch Einführung einer begünstigten Besteuerung für nicht entnommene Gewinne für bilanzierende EinzelunternehmerInnen und Personengesellschaften gefördert. Als ermäßigter Steuersatz kommt der halbe Durchschnittssteuersatz zur Anwendung. Der begünstigten Besteuerung kann allerdings nur ein Betrag von höchstens
€ 100.000,00 (Gewinn abzüglich Entnahmen) zugeführt werden.

Für FreiberuflerInnen (Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit) gilt diese Begünstigung nicht.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der bereits bestehenden Möglichkeit der Betriebsausgabenpauschalierung ist, dass Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Tätigkeit erzielt und freiwillig keine Bücher geführt werden und der Vorjahresumsatz (ohne Umsatzsteuer) € 220.000,00 nicht übersteigt.

Das Betriebsausgabenpauschale beträgt höchstens 12% der Umsätze
(neu: höchstens € 26.400,00) bzw. höchstens 6% der Umsätze
(neu: höchstens € 13.200,00) bei schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden, erzieherischen Einkünften oder bei Einkünften aus einer vermögensverwaltenden Tätigkeit oder bei Einkünften als wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer. Neben dem Betriebsausgabenpauschale können zusätzlich Löhne und Gehälter, gesetzliche Sozialversicherungsbeiträge sowie der gesamte Wareneinsatz als Betriebsausgaben angesetzt werden.

Zusätzlich zum Sonderausgabenpauschale und zu den Topfsonderausgaben können Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik (z.B. Anschlusskosten) bis zu einem Betrag von höchstens € 50,00 und die laufenden Grundentgelte für den Internetzugang mittels Breitbandtechnik bis zu einem Betrag von höchstens € 40,00 monatlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die erstmalige Herstellung des Internetzuganges nach dem 30.4.2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem 1.1.2005 anfallen. Steuerpflichtige, die einen bestehenden Internetzugang auf Breitbandtechnik umrüsten, können diese Abschreibmöglichkeit ebenfalls in Anspruch nehmen.

Die Unterschiedsbeträge zwischen dem Ausgabewert eines festverzinslichen Wertpapiers und dem festgelegten Einlösungswert ist unverändert steuerpflichtig. Die bisherige Freigrenze von 2% des Wertpapiernominales entfällt nun bei Wertpapieren, die keine laufende Verzinsung haben. Damit scheiden Nullkuponanleihen, Indexzertifikate und thesaurierende Genussrechte aus der Vereinfachungsbestimmung aus.

Der allgemeine Steuerabsetzbetrag wird (von bisher € 887,00) auf € 1.264,00 jährlich erhöht, die Einschleifbestimmungen für Einkommen unter € 10.000,00 werden beseitigt. Das bewirkt, dass Einkommen von ArbeitnehmerInnen unter diesem Betrag steuerfrei gestellt sind. Dieses Einkommen entspricht bei Arbeitern und Angestellten ohne besondere steuerliche Ausnahmen (wie z.B. erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben) einem monatlichen Bruttobezug von ca. € 1.035,00 bzw. von annähernd € 14.500,00 pro Jahr.

Für Einkommen über € 10.000,00 wurden die Einschleifbestimmungen vereinheitlicht und stark vereinfacht. Der Steuerabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend für die Einkommensteile von
€ 10.000,00 bis € 15.000,00 um € 375,00, von € 15.000,00 bis
€ 21.800,00 um € 272,00 und von € 21.800,00 bis € 35.511,00 um
€ 617,00.

Gleichzeitig wurde die Freigrenze für sonstige Bezüge erhöht, um zu vermeiden, dass Steuerpflichtige mit niedrigem Einkommen zwar mit ihren laufenden Bezügen steuerfrei gestellt sind, jedoch für ihren 13. und 14. Bezug Lohnsteuer eingehoben wird. Die Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel € 1.900,00 (bisher € 1.680,00) beträgt.

Die Besteuerung ausländischer Kapitaleinkünfte wird an die Besteuerung inländischer Kapitaleinkünfte angeglichen.


3. Umsatzsteuergesetz (UStG)

Bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an NichtunternehmerInnen ist der Leistungsort im Gemeinschaftsgebiet am Wohnsitz oder Sitz des Leistungsempfängers, wenn der Leistungserbringer ein Drittlandsunternehmer ist oder der Leistungserbringer seine Leistung aus einer im Drittland gelegenen Betriebsstätte ausführt. Es kommt daher zu einer Besteuerung am Verbrauchsort.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) ist nur dann vom Rechnungsaussteller auf der Rechnung anzuführen, wenn beim Empfänger das Recht auf Vorsteuerabzug gegeben ist.

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) wird nicht mehr an der Grenze von der Zollbehörde erhoben, sondern die Einhebung erfolgt durch die Finanzämter. Zeitgleich mit dem Entstehen der EUSt-Schuld (für einen Kalendermonat) wird der Vorsteuerabzug geltend gemacht. Dazu muss die geltend gemachte Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) erklärt werden, welche am 15. des zweitfolgenden Monats nach Entstehen der EUSt-Schuld abzugeben ist. Der Fälligkeitstag der EUSt ist somit der allgemeine Umsatzsteuer-Fälligkeitstag.
Die Geltendmachung der Vorsteuer ist dabei nicht abhängig von der tatsächlichen Entrichtung der EUSt.

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung entfällt ab dem Jahr 2003.

Es besteht die Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA), der Umsatzsteuererklärung und der zusammenfassenden Meldung (ZM) auf elektronischem Weg.


4. Investmentfondsgesetz (InvFG)

Die steuerliche Behandlung von Erträgen aus ausländischen Investmentfonds wird der von Erträgen aus inländischen Investmentfonds gleichgestellt.


5. Weitere Informationen

Detailliertere Informationen zu diesem Thema können im Internet unter der folgenden Adresse abgerufen werden:


6. Download

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