Betriebliches Mitarbeitervorsorgegesetz BMVG (1.4.2002)
1. Allgemeines
Durch die Schaffung eines betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG) sollen die rechtlichen Rahmenbedingungen des bestehenden Abfertigungsrechts an die Erfordernisse der modernen Arbeitswelt angepasst werden.
Im Zuge der Neugestaltung des Abfertigungssystems kommt es zu einer Auslagerung der bisherigen Abfertigungsverpflichtung des Arbeitgebers auf rechtlich selbständige Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen). Der Anspruch des Arbeitnehmers auf seine Abfertigung richtet sich dann gegen die Mitarbeitervorsorgekasse.
Ein Anspruch auf Abfertigung besteht bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Höhe des Abfertigungsanspruches ergibt sich aus der Summe des angesammelten, veranlagten Kapitals abzüglich Verwaltungskosten. Bei Tod des Arbeitnehmers fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer ein Wahlrecht. Er kann entweder die Auszahlung, die Weiterveranlagung in der bisherigen Mitarbeitervorsorgekasse oder die Übertragung des Abfertigungsbetrages in die Mitarbeitervorsorgekasse des neuen Arbeitgebers verlangen. Bei Pensionierung kann der Arbeitnehmer je nach Wunsch die Abfertigung entweder als einmalige Kapitalauszahlung oder als monatliche Rentenleistung ausbezahlt bekommen.
Die "neuen" Abfertigungsbestimmungen gelten nur für Arbeitsverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2002 abgeschlossen werden. Bei bestehenden Arbeitsverhältnissen kann im Rahmen einer Einzelvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer der Übertritt in das neue Abfertigungssystem vereinbart werden.
Der Gesetzesentwurf wurde am 18. März 2002 in Begutachtung versendet, die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
2. Steuerliche Begleitmaßnahmen
In Zusammenhang mit der Einführung des neuen Abfertigungssystems sind steuerliche Begleitmaßnahmen entworfen worden. Ziele dieser Maßnahmen sind einerseits die Vermeidung steuerlicher Hemmnisse und andererseits die Schaffung von Anreizwirkungen, in das neue Abfertigungssystem überzutreten.
Die wichtigsten Eckpunkte der steuerlichen Maßnahmen im Einzelnen:
- Laufende Kassenbeiträge
Der Arbeitgeber hat 1,53 % des laufenden monatlichen Entgeltes der Arbeitnehmer direkt an die ausgewählte Mitarbeitervorsorgekasse zu zahlen. Die Kassenbeiträge stellen für den Arbeitgeber in vollem Umfang Betriebsausgaben dar.
Bis zum gesetzlich festgelegten Ausmaß von 1,53 % des Monatslohnes führen die Beiträge beim Arbeitnehmer zu keinen steuerpflichtigen Einnahmen. Darüber hinaus geleistete Beiträge unterliegen den gleichen Abgaben wie der Arbeitslohn. - Kassenbeiträge aufgrund von Übertritten
Beiträge, die der Arbeitgeber aus Anlass der (rückwirkenden) Überführung seiner Arbeitnehmer in das neue System leistet, sind Betriebsausgaben. Bei den die (seinerzeitige) Abfertigungsrückstellung übersteigenden Betragsteilen ist steuerlich eine gleichmäßige Verteilung auf fünf Jahre vorzunehmen.
Beim Arbeitnehmer lösen diese Beträge keine Steuerpflicht aus, soweit sie den gesetzlich bzw. den kollektivvertraglich geregelten Abfertigungsanspruch nicht übersteigen. Darüber hinaus vorgenommene Übertragungen unterliegen den gleichen Abgaben wie der Arbeitslohn. - Steuerliche Behandlung der Kasse
Die Einzahlungen an die Kasse unterliegen nicht der Versicherungssteuer. Die aus dem eingezahlten Kapital erwirtschafteten Erträge sind bei der Kasse ertragsteuerfrei. Die Leistungen der Kasse werden von der Umsatzsteuer befreit. - Auszahlung bzw. Rentenleistung
Die einmalige Auszahlung der Abfertigung aus der Mitarbeitervorsorgekasse als Kapitalbetrag wird mit einem Steuersatz von 6 % besteuert. Die Auszahlung als monatliche Rente ist ab dem Jahre 2006 steuerfrei.Freiwillige Abfertigungen werden im neuen System der normalen Besteuerung unterworfen, außer die freiwilligen Abfertigungen werden für Zeiträume ausbezahlt, die dem „alten“ Abfertigungssystem zuzuordnen sind.
- Abfertigungsrückstellungen
Bestehende Abfertigungsrückstellungen können steuerfrei auf das Eigenkapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage übertragen werden. Zukünftige Auszahlungen von Abfertigungen sind mit den auf das Eigenkapital bzw. auf die Rücklage übertragenen Beträgen zu verrechnen. Der darüber hinaus gehende Abfertigungsbetrag ist als Betriebsausgabe abzugsfähig. (Der steuerfrei aufgelöste Betrag kürzt daher anteilig die mit der Auszahlung verbundenen Betriebsausgaben.)
Verbleibende Abfertigungsrückstellungen werden von derzeit maximal 50 % in zwei Etappen auf
47,5 % ab dem Jahr 2003 und auf 45 % ab dem Jahr 2004 eingeschränkt. Der Rückstellungsprozentsatz für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, bleibt auf maximal 60 %.Die Pflicht zur Wertpapierdeckung entfällt. Bestehende Wertpapierdeckungen können verteilt auf fünf Jahre aufgelöst werden (bei früherem Wegfall der Rückstellung zu einem früheren Zeitpunkt).
3. Weitere Informationen
Nähere Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgender Adresse abgerufen werden:
- Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
http://www.bmwa.gv.at
unter der Rubrik „Gesetze“
4. Download
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