Aufwendungen für ein Universitätsstudium (2.11.2004)
1. Allgemeines
Nach geltender Rechtslage sind Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium (mit Ausnahme der Studiengebühren) nicht abzugsfähig, Aufwendungen für ein Studium an einer Fachhochschule (FH) hingegen schon. Diese Unterscheidung hat der Verfassungsgerichtshof (VfGH) nun als verfassungswidrig aufgehoben.
Nach dem Entwurf des Abgabenänderungsgesetzes (AbgÄG) 2004 sollen in Zukunft grundsätzlich alle Bildungsmaßnahmen, die mit einer beruflichen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, steuerlich abzugsfähig sein.
2. Derzeitige Rechtslage
Nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind Bildungsaufwendungen dann als Werbungskosten absetzbar, wenn es sich um Ausbildungs-, Fortbildungs- oder umfassende Umschulungsmaßnahmen handelt. Keine Werbungskosten stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Berufstätige Studierende an Fachhochschulen können sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrem berufsbezogenen Studium (z.B. Studiengebühren, Fachliteratur) zur Gänze von der Steuer absetzen. Aufwendungen für ein ordentliches Universitätsstudium sind (abgesehen von den Studiengebühren) gemäß Einkommensteuergesetz von der Abzugsfähigkeit ausgeschlossen.
3. Erkenntnis des VfGH
Das kleine und das große Pendlerpauschale werden rückwirkend ab 1.1.2004 um rund 15% auf folgende Beträge erhöht:
Bei Mitarbeitern, die das Pendlerpauschale bereits beantragt haben, hat der Arbeitgeber die erhöhten Werte automatisch bei der laufenden Lohnverrechnung zu berücksichtigen. Ein Aktivwerden des Arbeitnehmers ist – im Gegensatz zum Kinderzuschlag zum Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag – nicht erforderlich.
Die laufende Berücksichtigung ist seit Juli 2004 zulässig. Für die Monate Jänner bis Juni 2004 ist eine Aufrollung durch den Arbeitgeber spätestens mit der Lohnabrechnung für den Monat November 2004 vorzunehmen. Eine Verpflichtung zur Aufrollung besteht nicht. Auch hier erfolgt eine Berücksichtigung für das gesamte Kalenderjahr 2004 in jedem Fall im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung.
4. Abgabenänderungsgesetz (AbgÄG) 2004
Im Entwurf zum AbgÄG 2004 wurde die Nichtabzugsfähigkeit von Studienaufwendungen zur Gänze beseitigt.
Werbungskosten in der Fassung des Entwurfes sind Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen. (Unter dem Begriff „anderer Beruf“ ist eine Tätigkeit zu verstehen, die mit der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht verwandt ist.)
Die Ausnahme von Studienaufwendungen von der Abzugsfähigkeit wurde daher beseitigt. Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Universitätsstudium sind voraussichtlich ab dem Veranlagungsjahr 2004 abzugsfähig, wenn es sich bei dem Studium um eine Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahme handelt.
5. Zusammenfassung 2004
In Zukunft werden Aufwendungen im Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium (Bakkalaureat, Diplom-, Magister- und Doktoratstudium) steuerlich absetzbar sein, wenn es sich bei dem Studium um eine Ausbildungs-, Fortbildungs- oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme handelt.
Steuerlich abzugsfähige Bildungsaufwendungen sind z.B. Kurs- und Studiengebühren, Kosten für Fachliteratur, Fahrtkosten zur Ausbildungs-, Fortbildungs- oder Umschulungsstätte und Tagesgelder.
Ein Universitätsstudium stellt aber nur dann eine abzugsfähige Aus- oder Fortbildungsmaßnahme dar, wenn ein objektiver Zusammenhang zwischen Studium und beruflicher Tätigkeit besteht. Das Universitätsstudium kann auch eine umfassende Umschulungsmaßnahme darstellen, wenn die Bildungsmaßnahme den Einstieg in eine neue berufliche Tätigkeit ermöglicht, der Steuerpflichtige daher eine berufliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.
6. Weitere Informationen
Detaillierte Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden:
- Rechtsinformationssystems (RIS) der Republik Österreich
http://www.ris.bka.gv.at/vfgh/ - Bundesministerium für Finanzen
http://www.bmf.gv.at/Steuer/NeueGesetze/_start.htm - Österreichische HochschülerInnenschaft
http://www.oeh.ac.at
7. Download
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