Angemessenheitsgrenze und Sachbezugswert für Pkw ab dem Jahr 2005 (1.3.2005)
1. Allgemeines
Die Anschaffungskosten, bis zu denen Aufwendungen bzw. Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung und der Nutzung eines Personen- oder Kombinationskraftwagens gemäß Einkommensteuergesetz (EStG) ungekürzt abzugsfähig sind, wurden ab dem Jahr 2005 von bisher € 34.000,00 auf den Betrag von € 40.000,00 angehoben. Für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges wurde der höchste zur Anwendung kommende lohnsteuerpflichtige Sachbezugswert von bisher € 510,00 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 auf € 600,00 pro Monat erhöht.
2. Angemessenheitsgrenze
Nach den Bestimmungen des EStG dürfen betrieblich oder beruflich veranlasste Aufwendungen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung unangemessen hoch sind. Diese Bestimmung gilt auch für Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw und Kombis.
Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung betreffend Angemessenheit von Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw und Kombis („Pkw-Angemessenheitsverordnung“) festgelegt, dass Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Pkw oder Kombis insoweit angemessen sind, als die Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe ab dem Kalenderjahr 2005 € 40.000,00 nicht übersteigen.
Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen, wie z.B. Klimaanlage, Alufelgen, Sonderlackierung, Antiblockiersystem und Airbag. Derartige Zusatzkosten erhöhen nicht die Obergrenze der Anschaffungskosten. Sondereinrichtungen, die selbständig bewertbar sind, wie z.B. ein Autotelefon, ein Taxameter und ein nachträglich eingebautes Navigationssystem, gehören nicht zu den Anschaffungskosten und fallen nicht unter die Angemessenheitsgrenze.
Sind die Aufwendungen der Höhe nach nicht angemessen, ist der unangemessene Teil der Anschaffungskosten nicht zu aktivieren bzw. nicht erfolgswirksam abzuschreiben. Das gilt sinngemäß auch für Leasingfahrzeuge. Betragen die Anschaffungskosten eines Leasingfahrzeuges mehr als € 40.000,00, ist der auf den übersteigenden Betrag entfallende Teil der Leasingrate steuerlich nicht absetzbar.
Eine anteilige Kürzung der laufenden Betriebskosten ist nur dann vorzunehmen, wenn bei einem Fahrzeug, bei dem die Anschaffungskosten bzw. Leasingraten zu kürzen sind, aufgrund seiner gehobenen Ausstattung tatsächlich höhere Kosten (z.B. höhere Servicekosten) anfallen. So sind z.B. Treibstoffkosten in der Regel in voller Höhe abzugsfähig, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Treibstoffverbrauch bei einem luxuriös ausgestatteten Kraftfahrzeug überproportional hoch ist.
3. Sachbezugswert
Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe) anzusetzen.
Der höchste zur Anwendung kommende Sachbezugswert pro Monat wurde mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2005 von bisher € 510,00 auf € 600,00 erhöht. Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für nicht beruflich veranlasste Fahrten im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 Kilometer, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal € 300,00 monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
Die Anhebung des Sachbezugswertes ist auch für Fahrzeuge wirksam, die vom Arbeitgeber vor dem Jahr 2005 angeschafft und überlassen wurden, weil der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers im Zeitpunkt der Nutzung zu beurteilen ist und nicht vom Anschaffungszeitpunkt durch den Arbeitgeber abhängt.
Beispiel 1: Ein Pkw wurde im Jahr 2004 um € 38.000,00 angeschafft. Der Sachbezugswert für das Jahr 2004 hat dafür monatlich € 510,00 (= 1,5% von € 34.000,00) betragen. Für das Jahr 2005 beträgt er monatlich € 570,00 (= 1,5% von € 38.000,00).
Beispiel 2: Ein Pkw wurde im Jahr 2004 um € 50.000,00 angeschafft. Der Sachbezugswert für das Jahr 2004 hat dafür monatlich € 510,00 (= 1,5% von € 34.000,00) betragen. Für das Jahr 2005 beträgt er monatlich € 600,00 (= 1,5% von € 40.000,00).
Bei geleasten Kraftfahrzeugen ist der Sachbezugswert von jenen Anschaffungskosten zu berechnen, die der Berechnung der Leasingrate zugrunde gelegt wurden.
4. Weitere Informationen
Weitere Informationen zu diesem Thema können im Internet unter folgenden Adressen abgerufen werden:
- Bundesministerium für Finanzen
http://www.bmf.gv.at/Steuer/Einkommensteuer/_start.htm
Rubrik „Einkommensteuer“ - Rechtsinformationssystems (RIS) der Republik Österreich
http://www.ris.bka.gv.at
Suchbegriffe: BGBl II 2004/413, BGBl II 2004/466 bzw. § 15 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 EStG 1988
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