Abfertigungsrückstellung (3.3.2003)
1. Abfertigung „alt“
Eine Rückstellung für Abfertigungen kann gemäß EStG im Ausmaß bis zu 50% des Betrages gebildet werden, der den Arbeitnehmern bei Auflösung des Dienstverhältnisses am Abschlussstichtag als Abfertigung bezahlt werden müsste (= fiktive Abfertigungsansprüche). Die Abfertigungsrückstellung kann bis zu 60% gebildet werden, wenn die Arbeitnehmer am Abschlussstichtag das 50. Lebensjahr vollendet haben.
Vollkaufleute müssen gemäß HGB eine Abfertigungsrückstellung bilden.
Die Bestimmungen des EStG sehen vor, dass die Abfertigungsrückstellung teilweise durch Wertpapiere gedeckt sein muss (Wertpapierdeckung). Demzufolge müssen spätestens am Schluss jedes Wirtschaftsjahres bestimmte, im EStG näher bezeichnete Wertpapiere (insbesondere auf Inhaber lautende Schuldverschreibungen inländischer Schuldner) im Nennbetrag von mindestens 50% des am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Betriebsvermögen vorhanden sein.
Die Zahlung einer Abfertigung an einen Arbeitnehmer wird zur Gänze als laufender Aufwand verbucht und berührt eine vorhandene Abfertigungsrückstellung nicht. Diese wird jährlich zum Abschlussstichtag angepasst. Der Arbeitnehmer erhält den um 6% Lohnsteuer verminderten Abfertigungsbetrag ausbezahlt. Sozialversicherungsbeitrag, Dienstgeberbeitrag (DB), Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) sowie Kommunalsteuer fallen nicht an.
2. Abfertigung "neu"
Für alle Dienstverhältnisse, die ab dem 1. 1. 2003 beginnen, gilt ein neues Abfertigungssystem. Die bisherige Abfertigungsverpflichtung des Arbeitgebers wird auf rechtlich selbständige Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen) ausgelagert. Der Anspruch des Arbeitnehmers auf Abfertigung richtet sich demnach nicht mehr gegen seinen Arbeitgeber, sondern gegen die jeweilige MV-Kasse.
Die Finanzierung der Abfertigung erfolgt durch Beitragsleistungen der Arbeitgeber in Höhe von 1,53% des monatlichen Entgelts der Mitarbeiter an die MV-Kassen. Diese Beiträge stellen Betriebsausgaben dar. Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus der Summe der vom Arbeitgeber eingezahlten Beträge zuzüglich des von der MV-Kasse erzielten Zinsenertrages und abzüglich der entstandenen Verwaltungskosten.
Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich bei jeder Art der Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Abfertigung. In welcher Form der Anspruch besteht, hängt von der Art der Beendigung ab. Das Recht auf Auszahlung der Abfertigung besteht nur dann, wenn keine auszahlungsschädliche Beendigungsart (z. B. Entlassung, Dienstnehmerkündigung) vorliegt und mindestens drei Einzahlungsjahre gegeben sind. Besteht kein Recht auf Auszahlung der Abfertigung, dann bleibt der Abfertigungsbetrag in der jeweiligen MV-Kasse weiter veranlagt.
Besteht ein Auszahlungsanspruch, hat der Dienstnehmer aber auch das Recht, den Abfertigungsbetrag z. B. in seiner MV-Kasse weiter zu veranlagen oder in die MV-Kasse seines neuen Arbeitgebers zu übertragen. Bei Auszahlung der Abfertigung ist Lohnsteuer in der Höhe von 6% zu entrichten.
Für Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis bereits vor dem 1. 1. 2003 bestanden hat, gilt grundsätzlich das alte Abfertigungsrecht. Dienstgeber und Dienstnehmer können aber auch schriftlich vereinbaren, ab einem bestimmten Stichtag in das neue Abfertigungssystem zu wechseln. Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
- Teilweiser Übertritt: Der bis zum Übertrittsstichtag nach altem Abfertigungsrecht entstandene Abfertigungsanspruch wird eingefroren und richtet sich weiterhin gegen den Arbeitgeber. Ab dem Übertrittsstichtag gilt das neue Abfertigungssystem.
- Vollübertritt: Der Abfertigungsanspruch, der bis zum Übertrittsstichtag nach altem Abfertigungssystem entstanden ist, wird in die MV-Kasse übertragen. Ab dem Übertrittsstichtag wird in die Mitarbeitervorsorgekasse eingezahlt.
Da das neue Abfertigungssystem zwingend nur von jenen Arbeitnehmern in Anspruch genommen werden muss, die ab dem 1. 1. 2003 in ein neues Dienstverhältnis eintreten, die übrigen Arbeitnehmer aber zwischen Abfertigung alt und neu wählen können, werden beide Systeme noch viele Jahre nebeneinander existieren.
Die Abfertigungsrückstellung kann bei Fortbestehen von Abfertigungsansprüchen aus dem alten System bzw. von "eingefrorenen" Ansprüchen weitergeführt werden. Allerdings wird die Möglichkeit der Rückstellungsbildung gemäß den Bestimmungen des EStG ab dem Jahr 2003 auf 45% eingeschränkt. Der Prozentsatz von bis zu 60% der Abfertigungsansprüche für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, kann beibehalten werden. Die Pflicht zur Wertpapierdeckung entfällt. Sie kann auf fünf Jahre verteilt abgebaut werden.
Beispiel:
Ein Unternehmer weist in seiner Bilanz per 31. Dez. 2003 eine Abfertigungsrückstellung von € 18.450,-- aus. Die Rückstellung ist bereits voll mit 45% dotiert. Für die Abschlussstichtage per 31. Dez. 2004 und 31. Dez. 2005 werden die fiktiven Abfertigungsansprüche mit € 42.000,-- bzw. € 36.000,-- ermittelt. Der Prozentsatz für die Rückstellungsbildung beträgt in beiden Jahren für alle Arbeitnehmer 45%.
Aufgabe:
Aufstellung der erforderlichen Buchungen per 31. Dez. 2004 und 31. Dez. 2005
Lösung:
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3. Weitere Informationen
Weitere Informationen zu diesem Thema können im Internet u. a. unter folgenden Adressen abgerufen werden:
- Bundesministerium für Finanzen
http://www.bmf.gv.at/steuer/_start.htm - Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit
http://www.bmwa.gv.at/abfertigungneu/ - Wirtschaftskammern Österreichs
http://portal.wko.at/portal.wk?Context=startseite_th&AngID=1&SbID=125
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